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Gewinnausschüttung – verdeckt

Normen

§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG

R 36 KStR

Information

Im Gegensatz zu den ordnungsgemäßen Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft (Gewinnausschüttung – offen) handelt es sich bei den verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) um nicht ordnungsgemäß beschlossene Vorteilszuwendungen der Kapitalgesellschaft.

Das KStG verwendet zwar den Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG), eine gesetzliche Definition enthält das KStG jedoch nicht. So hat sich der Begriff der vGA im Laufe der Zeit durch finanzgerichtliche Rechtsprechung und finanzbehördliche Regelungen entwickelt. Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist danach (vgl. auch R 36 Abs. 1 Satz 1 KStR 2004) eine

  • Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung,

  • die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (Maßstab: ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer),

  • sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i.S.d. § 4 Abs. 1 EStG (= Gewinn) auswirkt,

  • in keinem Zusammenhang mit einer offenen Gewinnausschüttung steht und

  • geeignet ist, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (BFH, 07.08.2002 – I R 2/02; BStBl II 2004, 131).

Bei der verdeckten Gewinnausschüttung sind verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden:

  1. Vermögensminderungen bzw. verhinderte Vermögensmehrungen bei einer Kapitalgesellschaft durch Zuwendung von Vorteilen der Gesellschaft an einen Anteilseigner oder eine ihm nahe stehende Person außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung. Diese muss ihre Ursache jedoch im Gesellschaftsverhältnis haben (vgl. R 36 Abs. 1 KStR)

  2. Leistungen einer Kapitalgesellschaft an beherrschende Anteilseigner oder ihnen nahe stehende Personen ohne klare, im Vorherein getroffene wirksame Vereinbarung (vgl. R 36 Abs. 2 KStR)

  3. Nichtdurchführung einer im Voraus klaren und eindeutigen Vereinbarung

Eine Zuwendung an einen Gesellschafter oder dessen nahen Angehörigen ist durch das Gesellschaftsverhältnis verursacht, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 43 Abs. 1 GmbHG) den Vermögensvorteil einer Person, die nicht Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist, unter ansonsten gleichen Umständen nicht gewährt hätte.

Beispiel für eine vGA:

Ein Gesellschafter einer GmbH ist auch deren Geschäftsführer. Für die Geschäftsführungstätigkeit erhält er jährlich 500.000 EUR; ein fremder Dritter hätte für diese Tätigkeit ein Jahresgehalt i.H.v. 200.000 EUR bezogen. Die Mehrzahlung von 300.000 EUR stellt eine vGA dar, da dieser Betrag nicht auf Grund des Anstellungsvertrags, sondern auf Grund der Gesellschafterstellung des Geschäftsführers gezahlt worden ist.

Die Beurteilung einer Zuwendung an einen Gesellschafter als vGA hat auf der Ebene der Kapitalgesellschaft körperschaftsteuerlich folgende Auswirkung:

Einkommensermittlung:

Eine vGA darf das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht mindern (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Daher ist der Betrag der vGA dem Einkommen der Gesellschaft in dem Veranlagungszeitraum bzw. für das Wirtschaftsjahr zuzurechnen, in dem er das Einkommen zuvor gemindert hat.

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