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Vorsteuerabzug – Persönliche Voraussetzungen

Normen

§ 2 UStG

§ 15 Abs. 1 UStG

Information

Ein Vorsteuerabzug steht grundsätzlich nur Unternehmern zu. Unternehmer ist, wer eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen selbstständig ausübt, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Die Unternehmereigenschaft muss im Zeitpunkt des Bezugs einer Leistung gegeben sein. Ausgeschlossen von der Möglichkeit, Vorsteuern abzuziehen, sind Personen die unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG fallen. Während dieser Zeit werden sie wie Privatleute behandelt.

Sobald jemand erste Vorbereitungshandlungen tätigt, um eine unternehmerische Tätigkeit zu begründen, beginnt die Unternehmereigenschaft. Dadurch können auch Vorsteuern aus der Gründungsphase eines Unternehmens abgezogen werden, wenn noch keine Umsätze getätigt worden sind.

Beispiel:

Der Angestellte M beabsichtigt im Jahr 2001 eine Discothek zu eröffnen. Er mietet dazu Räumlichkeiten an, kauft Einrichtungsgegenstände und Waren. Außerdem führt er Verhandlungen mit zukünftigen Lieferanten und Mitarbeitern. Er beantragt eine entsprechende Konzession und lässt sich von einem Wirtschaftsprüfer eine Rentabilitätsberechnung erstellen. Die Eröffnung der Discothek verzögert sich und erfolgt erst im Folgejahr 02.

Lösung:

M kann die ihm von anderen Unternehmern in 2001 in Rechnung gestellten Umsatzsteuern in diesem Jahr als Vorsteuer geltend machen, obwohl er seine eigentliche unternehmerische Tätigkeit erst im Folgejahr aufnimmt.

Abwandlung

Anfang 2002 vor Erteilung der Konzession brennt das Gebäude ab, sämtliche Einrichtungsgegenstände und Waren verbrennen. M erhält von der Versicherung eine Erstattung der angefallenen Kosten. Er verzichtet auf einen Neubeginn und nimmt eine neue Stelle als Arbeitnehmer an.

Lösung:

Der Vorsteuerabzug bleibt M erhalten, da eine unternehmerische Tätigkeit ernsthaft geplant war und die erworbenen Gegenstände oder sonstigen Leistungen ihrer Art nach zur unternehmerischen Verwendung oder Nutzung bestimmt waren. Hat M außerdem einen PKW als zukünftiges Betriebsfahrzeug angeschafft, ist nach Auffassung der Verwaltung der Vorsteuerabzug nur vorläufig zu gewähren und soll von der tatsächlichen späteren unternehmerischen Verwendung abhängig gemacht werden (BMF, 02.12.1996 – IV C 3 – S 7104 – 95/96, BStBl I 1996, 1461). Ob diese Auffassung mit dem Urteil des EuGH vom 29.02.1996 (Umsatzsteuerrundschau 1996, 116) in Einklang steht, ist umstritten.

Soweit Gegenstände erworben werden, die typischerweise zur nichtunternehmerischen Verwendung oder Nutzung bestimmt sind (insbesondere Freizeitgegenstände wie Segelyachten oder Wohnmobile), ist in der Vorbereitungsphase nach dem o.a. Erlass grundsätzlich nicht von der Unternehmereigenschaft auszugehen, ein Vorsteuerabzug kommt bis zur Ausführung von Umsätzen nicht in Betracht. Sollte ein Jahreswechsel zwischen Anschaffung und erstmaliger Verwendung zur Ausführung von Umsätzen liegen, ist der Vorsteuerabzug bereits für das Anschaffungsjahr geltend zu machen, eine Nachholung im Jahr der ersten Umsätze ist nicht möglich.

Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften werden als Unternehmer regelmäßig ab Abschluss des Gesellschaftsvertrages behandelt. Eine spätere Eintragung in das Handelsregister hat nur deklaratorische Wirkung. Der Bezug von Leistungen vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages durch die sog. Vorgründergesellschaft lässt im Regelfall keinen Vorsteuerabzug zu, da diese mit der späteren Gesellschaft nicht identisch ist und eine unternehmerische Tätigkeit nicht beabsichtigt wird.

Praxistipp:

Soweit die Gründung einer Gesellschaft für die unternehmerischen Aktivitäten vorgesehen ist, sollten sämtliche Leistungsbezüge erst nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages erfolgen. Eine vorherige Bestellung ist unschädlich. Eine spätere Datierung der Rechnung reicht allerdings nicht aus.

Die Unternehmereigenschaft endet mit der Beendigung aller Rechtsverhältnisse, die mit dem Betrieb in Zusammenhang standen. Auf die Abmeldung beim Ordnungsamt oder die Löschung im Handelsregister kommt es grundsätzlich nicht an.

Wechselt ein Unternehmer von der Besteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmer) oder einer Besteuerung nach Durchschnittssätzen zur Regelbesteuerung, so können Vorsteuern nur abgezogen werden, wenn die Leistungen nach dem Wechsel der Besteuerungsart an den Unternehmer erbracht worden sind. Eine Nachholung des Vorsteuerabzugs für Leistungen aus der Vorzeit ist nicht vorgesehen, auch wenn diese Leistungen später zur Ausführung der Regelbesteuerung unterliegender Umsätze verwendet werden.

Beispiel:

Der Kleinunternehmer M erklärt gegenüber dem Finanzamt, ab dem Jahr 2006 auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG zu verzichten und seine Umsätze nach allgemeinen Regeln zu versteuern, da er eine erhebliche Ausweitung seiner Aktivitäten plant. Dazu hat er im abgelaufenen Jahr bereits erhebliche Vorräte eingekauft.

Lösung:

Die in 2006 getätigten Umsätze hat M in vollem Umfang zu versteuern, ein Vorsteuerabzug aus dem Wareneinkauf in 2005 steht ihm nicht zu.

Im umgekehrten Fall bliebe M der Vorsteuerabzug in 2005 erhalten, auch wenn er für seine in 2006 getätigten Umsätze wegen Anwendung der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer mehr zu zahlen hat.

Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Vereine sind nur im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt, im hoheitlichen bzw. gemeinnützigen Bereich werden sie wie Privatpersonen behandelt.

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