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Vorsteuerabzug – Durchschnittssätze

Normen

§ 23 UStG

§§ 69, 70 UStDV nebst Anlage

Information

Bei Unternehmern, bei denen hinsichtlich ihrer Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen und die darüber hinaus nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Bilanzen zu erstellen, wird die Anwendung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern zugelassen.
Dadurch soll diesem Personenkreis eine Erleichterung durch Verzicht auf die Führung zusätzlicher Aufzeichnungen speziell für die Umsatzsteuer eingeräumt werden.

Anwendbar ist diese Regelung nur für Unternehmer, deren Umsatz im Vorjahr 61.356 EUR nicht überstiegen hat, der Umsatz des laufenden Jahres ist dagegen ohne Bedeutung.

Für eine Vielzahl von Berufsgruppen sind in der Anlage zu den §§ 69, 70 UStDV Pauschalsätze ausgewiesen. Damit lässt sich, ausgehend vom Umsatz, die abziehbare Vorsteuer insgesamt oder teilweise ermitteln. In Teil A der Anlage werden die Sätze aufgeführt, mit denen der gesamte Vorsteuerabzug errechnet werden kann. Teil B weist für eine kleine Gruppe von besonderen Unternehmensarten einen Durchschnittssatz aus, der nur einen Teilbereich des Vorsteuerabzugs berücksichtigt, darüber hinaus ist im Gegensatz zu den in Teil A genannten Berufsgruppen ein weiterer Vorsteuerabzug aus bestimmten Bereichen möglich.

Hinweis:

In der Praxis kommt dieser Vorschrift immer weniger Bedeutung zu, da die meisten Unternehmer ihren Gewinn sowie die umsatzsteuerlichen Besteuerungsgrundlagen durch entsprechende EDV-gestützte Buchführungssysteme ermitteln. Diese Erleichterung hat für sie regelmäßig keine praktische Bedeutung.

Ist die durch Anwendung des Durchschnittssatzes ermittelte Vorsteuer höher als die sich tatsächlich ergebende Vorsteuer kann die Anwendung dieser Ermittlungsform von Vorteil sein. Die Anwendung dieser Ermittlungsform gilt danach allerdings bis auf Widerruf weiter für die Folgejahre. Der Widerruf ist zwar jederzeit bis zur Bestandskraft der Veranlagung möglich, eine erneute Anwendung der Durchschnittssätze nach einem erfolgten Widerruf ist allerdings für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgeschlossen.

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