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Bauabzugssteuer – Abführung

Normen

§§ 48 ff EStG

Information

1. Verpflichtung zum Steuerabzug

Ist klargestellt, dass es sich bei der zu beurteilenden Leistung um eine steuerpflichtige Bauleistung (Bauabzugssteuer – Abzugspflichtige Bauleistungen) handelt und der Leistungsempfänger zu den abzugsverpflichteten Unternehmern i.S.d. Bauabzugsbesteuerung (Bauabzugssteuer – Leistungsempfänger) gehört, muss sich der Leistungsempfänger noch informieren, zu welchem Zeitpunkt der Steuerabzug vorzunehmen ist. Ein solcher Abzug ist aber nur vorzunehmen, wenn keine Freistellungsbescheinigung (vgl. Bauabzugssteuer – Freistellung) vorliegt und die Bagatellgrenze überschritten ist (Bauabzugssteuer – Bagatellregelung).

Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung erbracht wird, d.h. beim Leistungsempfänger abfließt (§ 11 EStG). Dies gilt auch in Fällen, in denen die Gegenleistung in Teilbeträgen (Vorschüsse, Abschlagszahlungen, Zahlung gestundeter Beträge) erbracht wird. Wird die Gegenleistung im Wege der Verrechnung erfüllt, gilt die rechtswirksame Aufrechnung als Zahlung.
In diesem Zeitpunkt hat der Leistungsempfänger (= Auftraggeber und Schuldner der Gegenleistung) den Steuerabzug für Rechnung des Leistenden (Auftragnehmers) vorzunehmen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dazu muss er den Steuerabzugsbetrag von der Gegenleistung einbehalten.

2. Abführungszeitpunkt

Der Leistungsempfänger hat den Steuerabzugsbetrag, den er innerhalb eines Kalendermonats einbehalten hat, unter Angabe des Verwendungszwecks jeweils bis zum 10. des Folgemonats an das für die Besteuerung des Einkommens des Leistenden zuständige Finanzamt abzuführen. Zuständig ist also das „Wohnsitzfinanzamt“ des Bauunternehmers/Handwerkers bzw. bei Personen- und Kapitalgesellschaften das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Nicht zuständig ist das Finanzamt des Leistungsempfängers.

Beispiel:

Unternehmer U begleicht eine Rechnung an den Handwerker H am 03.01.2002. Zur Erfüllung seiner Anmelde- und Abzugspflichten hat U sechs Wochen Zeit. Abführungstermin ist der 10.02.2002. U hat die Steuer an das für H zuständige Finanzamt abzuführen.

Eine Stundung des Steuerabzugsbetrags ist nach § 222 AO ausgeschlossen.

3. Anmeldung

Der Leistungsempfänger hat den Steuerabzugsbetrag durch amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum 10. des Folgemonats gegenüber dem für den Leistenden zuständigen Finanzamt anzumelden. In dieser Anmeldung hat er den Steuerabzug für den Anmeldezeitraum (Kalendermonat) selbst zu berechnen.
Für jeden Leistenden ist vom Leistungsempfänger eine eigene Anmeldung abzugeben, auch wenn mehrere Leistende bei einem Finanzamt geführt werden. Es werden lediglich die innerhalb eines Monats abgeflossenenen Gegenleistungen an denselben Leistenden zusammengerechnet.

Die Anmeldung muss vom Leistungsempfänger oder von einem zu seiner Vertretung Berechtigten unterschrieben sein. Sie steht einer Steueranmeldung (§ 167 AO, § 168 AO) gleich. Die benötigten Adressen der zuständigen Finanzämter bzw. Konto-Nummern können regelmäßig beim Leistenden erfragt werden.

4. Verspätungszuschlag

Gibt der Leistungsempfänger die Anmeldung verspätet ab, so kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag bis zu 10 v.H. des Abzugsbetrags gegen ihn festsetzen.
Zahlt der Leistungsempfänger den Abzugsbetrag verspätet, so entstehen Säumniszuschläge. Die ansonsten geltende Schonfrist von 5 Tagen gilt hier nicht.

5. Nachträgliche Änderung

Bei einer nachträglichen Erhöhung der Gegenleistung ist nur der Differenzbetrag zu der vorherigen Anmeldung anzumelden und zwar in dem Anmeldungszeitraum, in dem der erhöhte Betrag erbracht wurde (§ 48a Abs. 1 EStG). Sofern sich die Gegenleistung nachträglich mindert, ist keine Berichtigung vorzunehmen.

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