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GoB – Mängel der Buchführung

Normen

§ 158 AO

§ 162 Abs. 2 AO

Information

1. Beweiskraft der Buchführung

Nach § 158 AO sind die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO – also den handels- und steuerrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) – entsprechen, der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Die Vorschrift enthält also eine gesetzliche Richtigkeitsvermutung. Sie verliert ihre Wirksamkeit, wenn der Gegenbeweis geführt wird und es z.B. nach einer Verprobung unwahrscheinlich ist, dass das ausgewiesene Ergebnis mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt.

2. Gegenbeweise

2.1 Unmittelbarer Gegenbeweis

Liegen Mängel in der Buchführung vor, ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß. Die sachliche Richtigkeit ist zu beanstanden.

2.2 Mittelbarer Gegenbeweis

Über eine Verprobung kann festgestellt werden, dass das Ergebnis der Buchführung nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt. Somit besteht ein Anlass, die sachliche Richtigkeit einer formell ordnungsgemäßen Buchführung zu beanstanden. Insbesondere bei einer fehlenden Erfassung von Betriebseinnahmen, aber auch bei fingierten Betriebsausgaben, kommen als Verprobungsmethoden insbesondere verschiedene Kalkulationsmethoden oder Verprobungen des Geldverkehrs in Betracht.

Als Verprobungsmethoden kommen insbesondere in Betracht:

  1. verschiedene Kalkulationsmethoden

    1. Mengen / Ausbeutekalkulation

    2. Aufschlagkalkulation

    3. Kalkulation anhand wesentlicher Bestandteile

    4. Stundenkalkulation / Lohnverprobung

    5. Zeitreihenvergleich

    6. Statistische Verprobunsgmethoden (z.B. Stichproben-Verprobung)

    Hierbei gilt allgemein: Die Finanzbehörde muss in der Regel zunächst den Verstoß gegen die GoB nachweisen.

  2. Verprobungsmethoden des Geldverkehrs (bei natürlichen Personen) z.B.

    1. Gesamtgeldverkehrsrechnung

    2. Bargeldverkehrsrechnung

    3. Vermögenszuwachsrechnung

    Hierbei gilt allgemein: Umkehr der Beweislast, d.h.: Differenzen sind Anlass im Sinne des § 158 AO, die „sachliche Richtigkeit der Buchführung zu beanstanden“ und der Unternehmer muss den Nachweis erbringen, dass die Differenzen nicht aus nicht versteuerten Einnahmen stammen.

Die Ergebnisse der Verprobungsmethoden können gleichzeitig einen Schätzungsrahmen für die Höhe einer Gewinnzuschätzung bilden.

3. Folgen des Verstoßes gegen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

Ein Verstoß gegen die GoB führt regelmäßig zu einer Schätzungsbefugnis nach § 162 Abs. 2 S. 2 AO.

Praxistipp:

Eine Überprüfung der Buchführung hinsichtlich ihrer Ordnungsmäßigkeit, aber auch hinsichtlich ihrer sachlichen Richtigkeit muss nicht ausschließlich durch die Finanzbehörde erfolgen.

Beispiel:

Der Steuerberater S hat von seinem ledigen Mandanten M den Auftrag erhalten hat, sowohl den Jahresabschluss der M-GmbH, bei der M Gesellschafter-Geschäftsführer ist, als auch alle Steuererklärungen der juristischen und natürlichen Personen zu erstellen. Bei der Erstellung der ESt-Erklärung für das Kalenderjahr 04 stellt S fest, dass M über erhebliches Kapitalvermögen verfügt, das im Vorjahr nur in sehr geringem Umfang vorhanden war. Aus dem Jahresabschluss der GmbH ergibt sich, dass Mittelzuflüsse in dieser Höhe nicht erfolgt sein können (z.B. wegen eines niedrigen Gehaltes, fehlender Darlehen oder lediglich unbedeutender Vorgänge auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto). S sollte die Herkunft der Mittel klären, bevor der Jahresabschluss und die Steuererklärungen eingereicht werden, allein schon um M vor möglichen steuerstrafrechtlichen Auswirkungen zu schützen.

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