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Einkommensteuervorauszahlungen

Normen

§ 37 EStG

Information

Auf die voraussichtlich geschuldete Einkommensteuer hat ein Steuerpflichtiger vierteljährliche Vorauszahlungen zu entrichten, die vom Finanzamt nach dem Ergebnis der letzten Steuerveranlagung durch Vorauszahlungsbescheid festgesetzt werden (§ 37 Abs. 1 und 3 EStG). Andererseits wird bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Einkommensteuer nach § 38 Abs. 1 EStG als „Lohnsteuer“ durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Damit gilt die auf die Lohneinkünfte entfallende Einkommensteuer als abgegolten, falls nicht die Voraussetzungen für eine Veranlagung des Arbeitnehmers vorliegen. Wird der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt, stellt der Lohnsteuerabzug der Sache nach ebenfalls eine Vorauszahlung auf die später festzusetzende Einkommensteuer dar.

Die Vorauszahlungen sind nur dann festzusetzen, wenn sie mindestens 400 EUR im Kalenderjahr und mindestens 100 EUR für einen Vorauszahlungszeitraum betragen (§ 37 Abs. 5 EStG).

Praxistipp:

Sollten sich im laufenden Kalenderjahr Änderungen gegenüber den Vorjahreswerten ergeben, können Sie jederzeit einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungsbeträge stellen.

Die festgesetzten Vorauszahlungsbeträge sind vierteljährlich jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu entrichten.

Trotz des Lohnsteuerabzugs kann es bei Steuerpflichtigen, die ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen, durch die Veranlagung zu Steuernachzahlungen kommen. Die Finanzverwaltung setzt in diesen Fällen zusätzliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen fest. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Praxis ausdrücklich bestätigt (BFH, 20.12.2004 – VI R 182/97, BStBl II 2005, 358).

Im entschiedenen Fall hatte eine verheiratete Arbeitnehmerin mit der Lohnsteuerklasse III die getrennte Veranlagung nach § 26a EStG gewählt, was (wie in den Jahren zuvor) zu einer nicht unerheblichen Steuernachzahlung geführt hatte. Der BFH sah die Festsetzung von Vorauszahlungen vor allem deshalb als statthaft an, weil das Gesetz ausdrücklich bestimme, dass die Vorauszahlungen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer bemessen, die sich „nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge“ bei der letzten Veranlagung ergeben habe (§ 37 Abs. 3 Satz 2 EStG). Verfassungsrechtliche Bedenken, die die Klägerin erhoben hatte, teilte der BFH nicht. Ebenso sah er keinen unzulässigen Eingriff in das den Eheleuten zustehende Wahlrecht hinsichtlich der Lohnsteuerklasse.

Eine gleichmäßige, mit einem Viertel der voraussichtlichen Jahresschuld erfolgte Verteilung von Einkommensteuervorauszahlungen ist nicht verfassungswidrig. Ein Anspruch auf eine Anpassung der Vorauszahlungen an den für den Steuerpflichtigen typischen kalenderjährlichen Verlauf des Gewinnzuflusses besteht nicht (BFH, 22.11.2011 – VIII R 11/09).

Ab 2010 kann es zur verstärkten Festsetzung von Vorauszahlungen bei der Steuerklassenkombination III/V kommen. Dies hängt u.a. damit zusammen, dass der Ehegatte mit der Steuerklasse V ab 2010 beim Lohnsteuerabzug bereits die Vorsorgepauschale und damit eine Steuerersparnis vorweg erhält.

Vorauszahlungen eines Ehegatten aufgrund eines an beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheides dienen letztlich der Tilgung der zu erwartenden Steuerschulden beider Ehegatten, unabhängig davon, ob die Eheleute später zusammen oder getrennt veranlagt werden (BFH, 22.03.2011 – VII R 42/10, BStBl II 2011, 607). Sie sind deshalb zunächst auf die festgesetzten Steuern beider Ehegatten anzurechnen. Ein verbleibender Rest ist nach Kopfteilen an die Ehegatten auszukehren (Fortentwicklung der Rechtsprechung). Es gilt die Faustformel: Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen eines Ehegatten auf die Steuerschulden beider Ehegatten bei nachträglichem Antrag auf getrennte Veranlagung vor Auszahlung eines verbleibenden Überschusses.

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