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Vorsteuerberichtigung – sonstige Leistungen

Normen

§ 15a Abs. 4 UStG

Information

1. Allgemeines

Mit dem Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien wurde mit Wirkung vom 01.01.2005 durch § 15a Abs. 4 UStG eine Vorsteuerberichtigungsvorschrift für sonstige Leistungen eingeführt.

Diese Vorschrift betrifft alle sonstigen Leistungen, die nicht an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden. Für sonstige Leistungen, die an Wirtschaftsgütern ausgeführt werden, siehe Vorsteuerberichtigung – Bestandteile.

2. Voraussetzungen

Wird eine sonstige Leistung bezogen, so ist nach der Verwendungsabsicht über den Vorsteuerabzug zu entscheiden. Ändern sich später bei der Verwendung oder Verarbeitung die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug, so kommt grundsätzlich eine Vorsteuerberichtigung in Betracht.

Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist in Abhängigkeit davon vorzunehmen, ob die sonstige Leistung nur einmalig oder mehrmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird. Bei der Beurteilung dieser Frage, ob die sonstige Leistung einmalig oder mehrmalig zur Erzielung von Umsätzen verwendet wird, ist im Einzelnen darauf abzustellen, wann die bezogene sonstige Leistung verbraucht ist.

Beispielsweise muss bei sonstigen Leistungen für EDV-Programme eine Berichtigung pro rata temporis (zeitanteilig) nach § 15a Abs. 1 UStG (wird mehrfach zur Ausführung von Umsätzen genutzt) durchgeführt werden. Dagegen wäre z.B. bei Reinigungsleistungen eine Berichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG (wird nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen genutzt) vorzunehmen.

3. Vereinfachungsregelungen

Die in § 44 UStDV festgelegten Vereinfachungsregelungen sind auch bei der Berichtigung des Vorsteuerabzuges von sonstigen Leistungen analog anzuwenden.

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