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Schwarzgeldbekämpfungsgesetz

Information

1. Allgemeines

Das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz – SchwarzGBekG) ist am 15.04.2011 vom Bundesrat verabschiedet worden. Am 02.05.2011 ist das Gesetz im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 676) verkündet worden. Nach Artikel 4 SchwarzGBekG treten die gesetzlichen Änderungen am Tag nach der Verkündung in Kraft.

2. Änderungen im Steuerstrafrecht

Nach dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz tritt Straffreiheit durch Selbstanzeige nunmehr nur noch dann ein, wenn mit der Selbstanzeige die Besteuerungsgrundlagen aller in Frage kommenden Steuerarten vollständig und zutreffend nacherklärt werden. Damit sollen Steuerhinterzieher, die sich bisher nur „scheibchenweise“, je nach Stand der Ermittlungen, Besteuerungsgrundlagen „angezeigt“ haben, ab jetzt nicht mehr mit Straffreiheit belohnt werden. „Kontenweise“ Reue ist unter dem Gesichtspunkt der Straffreiheit damit nicht mehr möglich.

Außerdem ist der Zeitpunkt vorverlegt worden, ab dem eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist. Bislang reichte es, dass sich der Steuersünder bis zum Beginn der steuerlichen Prüfung des Finanzbeamten beim Finanzamt selbst anzeigte. Dieser Zeitpunkt war nie unumstritten. Schließlich geht dem Beginn einer solchen Prüfung regelmäßig eine schriftliche Ankündigung voraus. Nach dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz tritt Straffreiheit deshalb nunmehr nur dann ein, wenn die Selbstanzeige vor Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erfolgt.

In Fällen größerer Hinterziehungsbeträge ist ein Zuschlag auf die hinterzogene Steuersumme erforderlich, um die Wirkung einer strafbefreienden Selbstanzeige zu erreichen. Ab einer Hinterziehungssumme von 50.000 EUR wird dann von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn der Täter fünf Prozent der jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer zugunsten der Staatskasse zahlt – zusätzlich zu der Nachentrichtung von Steuern und Zinsen. Gerechnet wird ab dem ersten hinterzogenen Euro. Die Grenze von 50.000 EUR wurde in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur „Steuerhinterziehung in großem Ausmaß“ gewählt.

Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung konnten übergangsweise Teilselbstanzeigen in dem erklärten Umfang noch zur Straffreiheit führen. Damit sollte das Vertrauen in die Rechtspraxis der Vergangenheit geschützt werden. Um nunmehr – nach Inkrafttreten der Neuregelung – straffrei zu werden, müssen Steuerhinterzieher alle noch nicht offenbarten steuerlich relevanten Sachverhalte, die noch nicht verjährt sind, erklären.

3. Änderungen bei der Geldwäsche

Neben den Neuerungen im Steuerstrafrecht gibt es auch Änderungen beim Tatbestand der Geldwäsche im Strafgesetzbuch. Marktmanipulation, Insiderhandel und Produktpiraterie werden Vortaten der Geldwäsche. Dies entspricht nach Ansicht der Bundesregierung dem internationalen Standard, der von der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) vorgegeben ist. Die Bundesregierung will damit den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken und einen wirksameren Schutz vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bieten.

4. Gesetzentwurf und weitere Dokumente

Folgende Dokumente finden Sie im Internetangebot des deutschen Bundestages und Bundesrates:

Beschluss des Bundesrates: BR-Drs. 166/11(B) (PDF)

Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages: BR-Drs. 166/11 (PDF)

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (in dem vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf berücksichtigt): BT-Drs. 17/5067(neu) (PDF)

Ursprünglicher – im Wesentlichen angenommener – Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP: BT-Drs. 17/4182 (PDF)

Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP: BT-Drs. 17/1755 (PDF)

5. Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens

02.05.2011 Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt
15.04.2011 Beschluss des Gesetzentwurfes durch den Bundesrat
17.03.2011 Beschluss des Gesetzentwurfes durch den Bundestag
16.03.2011 Sitzung des Finanzausschusses des Bundestages
21.02.2011 Stellungnahme von Sachverständigen
11.02.2011 Stellungnahme des Bundesrates
16.12.2010 Erste Beratung des Gesetzentwurfes im Bundestag
08.12.2010 Beschluss des Gesetzentwurfes im Kabinett
25.11.2010 Referentenentwurf
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