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Gewerbeertrag – Kapitalgesellschaften

Normen

§ 7 GewStG

R 7.1 Abs. 4 GewStR 2009

Information

1. Allgemeines

Einkünfte von Kapitalgesellschaften sind unabhängig von ihrer Art nach § 8 Abs. 2 KStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Gleiches gilt für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, da § 8 Abs. 2 KStG nur auf die Verpflichtung nach dem HGB, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen, abstellt. Die Rechtsform ist dagegen unbeachtlich.

Bei diesen Körperschaften knüpft § 7 GewStG an das nach den körperschaftsteuerlichen Vorschriften ermittelte Einkommen als Ausgangsgröße an.

Nach R 7.1 Abs. 4 Satz 2 GewStR 2009 dürfen allerdings den Gewinn nicht mindern:

  • ein Verlustabzug nach § 10d EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG). Die Vorschrift über den gewerbesteuerlichen Verlustabzug des § 10a GewStG geht insoweit vor (insbesondere kein Verlustrücktrag möglich),

  • die Freibeträge nach §§ 24 und 25 KStG.

Im Unterschied zu von natürlichen Personen betriebenen Unternehmen gehören zum Gewerbeertrag auch Aufgabe- oder Veräußerungsgewinne, die von Kapitalgesellschaften oder anderen Körperschaften erzielt werden.

Hinweis:

Soweit vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens (jetzt: Teileinkünfteverfahren) Teilwertabschreibungen steuerwirksam vorgenommen worden sind, sind Veräußerungs- bzw. Wertaufholungsgewinne bei der Körperschaftsteuer zu erfassen (§ 8b Abs. 2 Satz 3 KStG). Dadurch erhöht sich auch der Gewerbeertrag i.S.d. § 7 GewStG.

Hinweis:

Zur Anwendung des § 8b KStG und den Auswirkungen auf die Gewerbesteuer s. auch BMF, 28.04.2003 – IV A 2 – S 2750a – 7/03, BStBl I 2003, 292.

Beispiel:

Die A-GmbH veräußert in 2005 ihre Beteilung an der B-GmbH für 500.000 EUR. Die Beteiligung war mit den Anschaffungskosten in Höhe von 200.000 EUR bilanziert worden. Ebenfalls veräußert sie eine Beteilung an der C-GmbH & Co KG für 600.000 EUR. Die Anschaffungskosten entsprechen dem Kapitalkonto in Höhe von 200.000 EUR.

Lösung:

Durch den Verkauf der Beteiligung an der B-GmbH erzielt die A-GmbH einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 300.000 EUR. Dieser erhöht den Gewinn im Jahresabschluss. Er ist nach § 8b Abs. 2, 5 KStG zu 95 % von der Körperschaftsteuer befreit. Da insoweit ein Abzug vom Jahresüberschuss bei der Ermittlung des Einkommens erfolgt, ist der Veräußerungsgewinn lediglich mit 5 % im Gewinn i.S.v. § 7 GewStG und damit im Gewerbeertrag enthalten. Nur insoweit unterliegt er der Gewerbesteuer.

Der Veräußerungsgewinn in Höhe von 400.000 EUR aus der Veräußerung des Anteils an der C-GmbH & Co KG ist ebenfalls im Jahresüberschuss und im Einkommen der A-GmbH enthalten. Er ist zwar gewerbesteuerpflichtig nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG, allerdings bei der C-GmbH & Co KG zu versteuern. Der Gewinn ist daher bei der C-GmbH entsprechend zu mindern.

2. Veräußerung von Gesellschaftsanteilen

Der Verkauf von Anteilen an Personengesellschaften ist nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG ab dem Erhebungszeitraum 2002 nicht mehr steuerfrei. Veräußert eine Kapitalgesellschaft ihren Mitunternehmeranteil, unterliegt dieser Vorgang daher der Gewerbesteuer. Diese wird von der Mitunternehmerschaft geschuldet, in deren Gewerbeertrag der Veräußerungsgewinn zu berücksichtigen ist.

Veräußerungen von Kapitalgesellschaftsanteilen unterliegen seit Einführung des Halbeinkünfte- bzw. Teileinkünfteverfahrens nicht mehr der Körperschaftsteuer. Teilwertabschreibungen bzw. Wertaufholungen bleiben nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG grundsätzlich steuerlich ohne Auswirkung. Die gewerbesteuerlichen Vorschriften sehen insoweit keine Korrekturen vor. § 8 Abs. 1 Nr. 5, § 9 Nr. 2a und Nr. 7 GewStG gelten nur für laufende Einkünfte im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens.

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