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Sachliche Steuerpflicht – Ende Gewerbebetrieb

Normen

§ 2 GewStG

R 2.6 GewStR 2009

Information

Einkommensteuerrechtlich endet der Gewerbebetrieb grundsätzlich mit der Einstellung des Geschäftsbetriebs durch Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe. Auch nach Aufgabe des Gewerbebetriebs können sich noch nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb und auch nachträgliche Betriebsausgaben ergeben. § 24 Nr. 2 EStG schließt es aus, von der Besteuerung abzusehen, weil eine Einkünfteerzielungstätigkeit aufgegeben oder ein Rechtsverhältnis, das der Einkünfteerzielung diente, beendet ist und Einnahmen erst nachträglich eingehen.

Wird der Betrieb mit seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet, hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob er den Betrieb in Form eines Verpachtungsbetriebs fortführt, also weiterhin gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG erzielt, oder ausdrücklich die Betriebsaufgabe erklärt, sodass er Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte nach § 21 EStG erzielt. Zum Verpächterwahlrecht s. näher das Stichwort „Betriebsverpachtung“.

Davon abweichend ist das Ende auch bei der Gewerbesteuer als Objektsteuer zu bestimmen.

Die Gewerbesteuerpflicht erlischt bei Einzelgewerbetreibenden und bei Personengesellschaften mit der – nicht nur vorübergehenden – tatsächlichen Einstellung des Betriebs (R 2.6 Abs. 1 GewStR 2009).

Beispiel:

Ein Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft, zu deren Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Veräußerung Grundstücke gehören, die dem Umlaufvermögen des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens zuzurechnen sind, ist als laufender Gewinn dem Gewerbeertrag zuzurechnen und unterliegt somit auch der Gewerbesteuer. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Betriebsvermögen der Gesellschaft ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus solchen Grundstücken besteht. Ein Grundstück gehört nur dann zum Umlaufvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, wenn bei der Gesellschaft die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels erfüllt sind (BFH, Urteil vom 14.12.2006 – IV R 3/05, BFH/NV 2007, 601).

Bei den Kapitalgesellschaften und den anderen Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG erlischt die Gewerbesteuerpflicht nicht schon mit dem Ende der eigentlichen, werbenden gewerblichen Betätigung, sondern mit der Einstellung jeglicher Tätigkeit überhaupt, wozu auch die Verwertungstätigkeit im Rahmen der Abwicklung zu rechnen ist. Damit endet die Gewerbesteuerpflicht mit der letzten Abwicklungshandlung, dies ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist.

Werden in den Bilanzen einer Kapitalgesellschaft weder Erträge noch Verbindlichkeiten oder verteilbares Gesellschaftsvermögen ausgewiesen, kann eine Schlussverteilung nicht mehr stattfinden. Mangels verteilbaren Gesellschaftsvermögens ist das „wirtschaftliche Leben“ der Kapitalgesellschaft beendet. Die rein theoretische Möglichkeit, den GmbH-Mantel zu veräußern, führt zu keinem anderen Ergebnis (BFH, 25.09.2012 – I B 29/12).

Bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben i.S.d. § 2 Abs. 3 GewStG endet die Steuerpflicht mit der tatsächlichen Einstellung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.

Wird der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb z.B. eines eingetragenen Vereins, der gemeinnützige Zwecke verfolgt, verpachtet, gelten einkommensteuerlich die gleichen Grundsätze wie für natürliche Personen. D.h. es besteht das Verpächterwahlrecht (s. dazu das Stichwort „Betriebsverpachtung“). Nur wenn die Betriebsaufgabe ausdrücklich erklärt wird, liegt kein Verpachtungsbetrieb (mehr) vor. Wird sie nicht erklärt, unterliegt der Verpachtungsbetrieb der Körperschaftsteuer, wenn die Grenze des § 64 Abs. 3 AO (Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer höchstens 35.000 EUR) überschritten wird. Während davon unabhängig bei natürlichen Personen und Personengesellschaften die Betriebsverpachtung gewerbesteuerlich zum Erlöschen des Steuergegenstands führt, ist aufgrund der Fiktion des § 2 Abs. 3 GewStG die Fortführung des wirtschaftlichen Gewerbebetriebs als Verpachtungsbetrieb gewerbesteuerpflichtig, wenn die Grenze des § 64 Abs. 3 AO überschritten wird (BFH, 04.04.2007 – I R 55/06, BStBl II 2007, 725).

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