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Sachliche Steuerpflicht – Unternehmerwechsel

Normen

§ 2 Abs. 5 GewStG

R 2.7 GewStR 2009

Information

Geht ein Gewerbebetrieb auf einen anderen Unternehmer über, bleibt das Unternehmen zwar an sich bestehen. Nach § 2 Abs. 5 GewStG gilt der Übergang dennoch als Einstellung des Betriebes des bisherigen Unternehmers und Neugründung durch den Nachfolger. Damit endet die Gewerbesteuerpflicht beim übergehenden Unternehmer am Tag der Einstellung des Betriebes, also der Übergabe (R 2.7 Abs. 1 Satz 1 GewStR 2009). Zum gleichen Zeitpunkt beginnt die Gewerbesteuerpflicht beim Unternehmensnachfolger (R 2.7 Abs. 1 Satz 3 GewStR 2009). Dies gilt allerdings nicht, wenn dieser bereits einen Gewerbebetrieb unterhält und den übernommenen nicht eigenständig weiterführt, sondern mit dem bereits bestehenden vereinigt, ihn also erweitert (s. R 2.7 Abs. 1 Satz 2 GewStR 2009).

Im Ergebnis führt die Regelung des § 2 Abs. 5 GewStG dazu, dass im Fall der Unternehmensnachfolge zwei Gewerbebetriebe entstehen. Dies hat z.B. zur Konsequenz, dass bestehende Verlustvorträge nicht nach § 10a GewStG berücksichtigt werden können.

In folgenden Fällen liegt ein Unternehmerwechsel vor:

  1. Kauf bzw. Verkauf eines Unternehmens,

  2. Übernahme des Gewerbebetriebs im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere im Erbfall,

  3. Verpachtung des Betriebes.

Kein Unternehmerwechsel liegt vor

  1. beim Wechsel der Gesellschafter von Personengesellschaften, wenn mindestens ein Gesellschafter bleibt (s. Abschnitt 20 Abs. 2 GewStR),

  2. bei Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft, wenn der bisherige Einzelunternehmer Gesellschafter wird (s. R 2.7 Abs. 2 GewStR 2009),

  3. wenn der Betrieb einer Personengesellschaft durch einen der bisherigen Gesellschafter als Einzelunternehmen fortgeführt wird (s. R 2.7 Abs. 2 Satz 1 GewStR 2009),

  4. bei der Übertragung eines Teilbetriebes. In diesem Fall ändert sich lediglich der Umfang des Gewerbebetriebs (s. R 2.7 Abs. 3 GewStR 2009).

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