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Rückstellungen – ungewisse Verbindlichkeiten

Normen

§ 249 HGB

§ 5 EStG

R 5.7 EStR

Information

Für die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 HGB, § 5 EStG und R 5.7 EStR gelten insbesondere folgende allgemeine Voraussetzungen:

  1. Die Verbindlichkeit kann dem Grunde oder der Höhe nach ungewiss sein.

  2. Sie muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entstehen.

  3. Sie muss am Bilanzstichtag rechtlich oder faktisch entstanden oder wirtschaftlich verursacht sein.

  4. Es muss eine wirtschaftliche Belastung vorliegen.

  5. Es muss mit einer tatsächlichen Inanspruchnahme ernsthaft gerechnet werden.

  6. Die künftigen Ausgaben dürfen nicht zu einer Aktivierung führen.

  7. Eine eventuelle Abweichung vom Maßgeblichkeitsgrundsatz (Übernahme der Handelsbilanzansätze in die Steuerbilanz) ist zu beachten.

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