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Werbungskosten-Pauschbetrag

Normen

§ 9a EStG

Information

Grundsätzlich müssen im Rahmen der Überschusseinkünfte die Werbungskosten einzeln nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Das gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch bei den Kapitaleinkünften oder den sonstigen Einkünften.

Damit nicht wegen geringfügiger Beträge ein Nachweis geführt werden muss, regelt der § 9a EStG zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens folgende Werbungskosten-Pauschbeträge, die ohne jeglichen Kostennachweis berücksichtigt werden:

  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Bei Ehegatten steht der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR jedem Ehegatten nur dann zu, wenn er auch Arbeitslohn bezieht.

  • Kapitaleinkünfte: Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird ein sog. Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR für Ledige bzw. 1.602 EUR bei Verheirateten berücksichtigt (§ 20 Abs. 9 EStG). Die tatsächlichen Werbungskosten können nicht alternativ abgezogen werden.

  • Renteneinkünfte: Für Einkünfte aus Renten, dauernden Lasten und Ehegattenunterhalt (Realsplitting) wird ein Pauschbetrag von 102 EUR abgezogen. Eine Verdoppelung bei Ehegatten wie im Falle des Pauschbetrags für Kapitaleinkünfte erfolgt nicht. Allerdings erhält jeder Ehegatte den Pauschbetrag von 102 EUR, wenn er selbst Renteneinkünfte etc. bezieht.

  • Versorgungsbezüge: Für Versorgungsbezüge wird wie auch bei Renteneinkünften ab 2005 ein Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 EUR gewährt.

Siehe auch
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