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Wasserschäden

Normen

R 33.2 EStR

Information

1. Grundwasserschäden

Aufwendungen zur Beseitigung von Grundwasserschäden an einem selbstgenutzten Einfamilienhaus können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn gewisse Grundvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. R 33.2 EStR sowie u.a. Erlass des FM NRW, 20.08.2001- S 2284 – 68 – V B 3; DB 2001, 2174).

Die Aufwendungen zur Beseitigung von Grundwasserschäden müssen die existenziell notwendigen Gegenstände, also Wohnung („das Wohnen“), Hausrat oder Kleidung betreffen. Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden z. B. an einem Pkw, einer Garage oder an Außenanlagen sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Aufwendungen für die Sanierung eines feuchten Kellers an einem Objekt, das der Steuerpflichtige lediglich als Wochenendhaus/-wohnung nutzt, können ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden (FG München, 31.05.1999 – 13 K 4105/97).

Die Schäden müssen durch ein unabwendbares Ereignis entstanden sein. Unabwendbare Ereignisse sind plötzlich und überraschend eintretende Ereignisse (z.B. eine plötzliche Überschwemmung). Von einem unabwendbaren Ereignis ist hingegen nicht auszugehen, wenn das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Objekt in einem „Feuchtgebiet“ liegt und es infolge höherer Niederschlagsmengen zu einem allmählichen Grundwasseranstieg kommt (FG Hamburg, 13.07.2000 – V 274/99; EFG 2000, 1325).

Dem Steuerpflichtigen müssen tatsächlich finanzielle Aufwendungen entstanden sein. Ein bloßer Schadenseintritt reicht nicht aus. Neben den Aufwendungen für die Schadensbeseitigung (einschließlich etwaiger Demontierungen der betroffenen Gebäudeteile) können auch die Kosten für die nachträglich erforderlichen Isolierungsmaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Die Aufwendungen müssen ihrer Höhe nach notwendig und angemessen sein und können nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht zu einer Werterhöhung (sog. Gegenwertlehre) geführt haben. Entstehen die Aufwendungen innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Fertigstellung des Objekts, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass keine werterhöhenden Maßnahmen („Neu“ für „Alt“) durchgeführt worden sind.

Nur der endgültig verlorene Aufwand kann berücksichtigt werden, d.h. die Aufwendungen sind um einen nach Schadenseintritt vorhandenen Restwert zu kürzen.

Der Steuerpflichtige muss glaubhaft darlegen, dass er den Schaden nicht verschuldet hat und dass realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen.
Ein Mitverschulden des Steuerpflichtigen kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass einzelne Gewerke in Eigenleistung errichtet worden sind, es sei denn, es bestehen insoweit Anhaltspunkte für eine unsachgemäße Bauausführung. Ein teilweises Verschulden des Steuerpflichtigen an der Höhe der Aufwendungen ist aber z.B. anzunehmen, wenn Kellerräume entgegen den Angaben in der Baugenehmigung als Wohnraum genutzt werden. Anhaltspunkte hierfür können sich z.B. aus den in der Bewertungsstelle geführten Akten ergeben.
Sofern realisierbare Ersatzansprüche gegenüber Dritten ungewiss sind und Erfolgsaussichten nicht offenkundig bestehen, kann angesichts der zu erwartenden Kosten für ein Gutachten durch einen Bausachverständigen und sich daran zumeist anschließender Verfahrenskosten (u.a. Rechtsanwalt, Gerichtskosten) bei Aufwendungen von bis zu 12.500 EUR/25.000 DM auf eine gutachterliche Ermittlung der Schadensursache und ein etwaiges Verschulden Dritter verzichtet werden, sofern das Objekt in einem Gebiet liegt, in dem Feuchtigkeitsschäden auf Grund des Grundwasserspiegels vermehrt auftreten bzw. aufgetreten sind. Bei offenkundigen Mängeln in der Bausausführung sind allerdings Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten im Rahmen des § 33 EStG gegenzurechnen.

Ein Abzug scheidet aus, sofern der Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.
Zumutbare Schutzmaßnahmen (z.B. Errichtung einer Schutzwanne) sind insbesondere dann zu ergreifen, wenn mit Schwankungen des Grundwasserspiegels im Baugebiet (z.B. bei Moorgebieten, Anlage von Peilbrunnen wegen Feuchtgefahr) zu rechnen ist. Entsprechendes gilt, wenn bei den Ausschachtungsarbeiten am Grundstück Grundwasserprobleme aufgetreten sind bzw. erkennbar waren oder wenn das Objekt besonders tief liegt.
Bezüglich der „üblichen Versicherungsmöglichkeit“ ist zu beachten, dass Grundwasserschäden anders als Leitungswasserschäden nicht durch übliche Sachversicherungen abgedeckt sind.

Mit der Schadensbeseitigung muss innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen worden sein.

Kosten für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung, die sich in einer Mietwohnung befanden und dort infolge Blitzschlages und Wassereinbruchs beschädigt wurden, können auch dann anerkannt werden, wenn der Steuerpflichtige keine Hausratversicherung abgeschlossen hatte (FG Düsseldorf, 21.03.2001 – 8 K 4686/00 E, EFG 2001, 753).

Beispiel:

Der Steuerpflichtige hat ein Doppelhaus errichtet. Eine Haushälfte nutzt der Steuerpflichtige zu eigenen Wohnzwecken. Obwohl nach der Ausschachtung der Baugrube und während der Bauphase keine Grundwasserprobleme erkennbar waren, hat der Steuerpflichtige für die Kellerkonstruktion eine dem technischen Stand genügende und in fachmännischer Weise ausgeführte Schutzwannenkonstrukion errichtet. Im Folgejahr ist in Verbindung mit einem in der Region sprunghaft angestiegenen Grundwasserstand ein unvorhersehbarer Wasserschaden entstanden, der in den Kellern zu einem Eindringen von Grundwasser führte. Das weitere Eindringen von Grundwasser wurde durch Sanierungsmaßnahmen gestoppt, um z.B. Schäden an der Heizungsanlage zu verhindern. Die Sanierung konnte nur von innen im Injektionsverfahren erfolgen, was aufwändig und demzufolge mit Kosten in Höhe von 10.000 EUR verbunden war (keine Schadensersatzansprüche gegen Dritte, keine Sachversicherung). Die Aufwendungen können als agB abgezogen werden.

2. Hochwasser

Bei dem durch Regenfälle und Überschwemmungen unmittelbar Geschädigten ist ein Abzug der Aufwendungen zur Schadensbeseitigung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung nicht wegen fehlender Versicherung gegen Hochwasserschäden zu versagen (NS FM, 20.08.2002 – S 22 84 – 255 – 35, DB 2002, 1802 sowie BMF, 01.10.2002 – IV C 4 – S 2223 – 301/02, BStBl I 2002, 960).

3. Seebebenkatastrope

Zur Unterstützung der Opfer der Seebeben-Katastrophe im Dezember 2004 in Indien, Indonesien, Sri Lanka, Thailand, Malaysia, Birma (Myanmar), Bangladesch, auf den Malediven, den Seychellen sowie in Kenia, Tansania und Somalia sind einige steuerliche Erleichterungen geregelt worden (BMF, 14.01.2005 – IV C 4 – S 2223 – 48/05). Beispielhaft genannt sind folgende Regelungen.

3.1 Lohnsteuer

Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R 3.11 LStR steuerfrei sein. R 3.11 Abs. 2 LStR ist auf Unterstützungen, die vom Seebeben betroffene Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden: Die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 EUR je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 EUR übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehn, die zur Beseitigung von Schäden durch das Seebeben aufgenommen worden sind, sind deshalb ebenfalls nach R 3.11 LStR steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehns. Voraussetzung ist, dass das Darlehn die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehn sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung empfangende Arbeitnehmer durch das Seebeben zu Schaden gekommen ist.

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zu Gunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Seebeben betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder zu Gunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung , bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG) anzugeben.

Hinweis:

Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.

3.2 Spenden

Die Verwendung von Mitteln für Opfer des Seebebens ist als Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO) steuerbegünstigt. Mildtätigkeit ist nach dieser Vorschrift die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger natürlicher Personen, deren wirtschaftliche Lage durch das Seebeben zu einer Notlage i.S.d. § 53 Nr. 2 Satz 3 AO geworden ist. Zuwendungen für die Wiederherstellung eines durch das Seebeben geschädigten Betriebs sind deshalb nur dann als für mildtätige Zwecke verwendet anzusehen, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts die Mittel an eine natürliche Person weitergibt, die als Unternehmer, Mitunternehmer oder Gesellschafter einer Unternehmens- Kapitalgesellschaft durch Schädigung des Betriebs selbst in einer Notlage ist.

Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Soweit bis zum 19.01.2005 im Hinblick auf ergangene Verwaltungsanweisungen Zuwendungen nicht auf ein Sonderkonto, sondern auf ein Konto der o.a. Spendenempfänger geleistet wurden, gilt auch hier der vereinfachte Zuwendungsnachweis.

3.3 Elementarschäden als außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Kleidung können nach R 33.2 Nr. 7 EStR nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige z.B. eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat. Bei den durch das Seebeben unmittelbar geschädigten Steuerpflichtigen ist der Abzug der o.a. Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Kleidung als außergewöhnliche Belastung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der R 33.2 EStR nicht wegen einer fehlenden Elementarschaden- oder Reisegepäckversicherung zu versagen. Die nach Abzug der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen können auch gemäß § 39a Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.

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