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Renten und dauernde Lasten

Normen

§ 10 EStG

Information

1. Allgemeines

Renten und dauernde Lasten können als Sonderausgaben nur abgezogen werden, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllen. Es darf sich also nicht um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handeln, d.h. es darf kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften bestehen.

Beispiel:

Der Steuerpflichtige Max Renner erwirbt einen Gewerbebetrieb entgeltlich gegen eine Zusage einer Rente oder dauernden Last.

Lösung:

Die Rente oder dauernde Last steht im Zusammenhang mit dem Erwerb des Betriebes und ist somit als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Hinweis:

Darüber hinaus dürfen Renten und dauernde Lasten, die freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht (z. B. freiwillige vertragliche Verpflichtung), sowie Leistungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden (vgl. § 12 Nr. 2 EStG und H 12.6 EStH).

Praxistipp:

Dieses grundsätzliche Abzugsverbot greift nicht ein, wenn den genannten Leistungen eine Gegenleistung gegenüber steht und Leistung und Gegenleistung wie unter fremden Dritten nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen sind (so genannte entgeltliche Übertragung).

Wird Vermögen zugewendet und steht die Gegenleistung zwar in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Zuwendung, ist zu prüfen, ob mit der Gegenleistung die Versorgung des Empfängers der Zuwendung sichergestellt werden soll oder ob der Unterhaltscharakter der Zuwendung überwiegt.

Überwiegt der Unterhaltscharakter, so fallen die Zuwendungen unter das oben genannte Abzugsverbot. Überwiegt dagegen die Versorgung des Empfängers der Zuwendung ist ein Sonderausgabenabzug möglich. Einzelheiten vgl. BMF, 16.09.2004 – IV C 3 – S 2255 – 354/04, BStBl I 2004, 922 sowie BMF, 26.08.2002 – IV C 3 – S 2255 – 420/02, BStBl I 2002, 893.

Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurden die Vorschriften des Sonderausgabenabzugs für Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen, geändert. Der Anwendungsbereich der Vorschrift wurde dabei erheblich eingeschränkt. Bis zum Inkrafttreten der Änderungen waren sämtliche Vermögensübertragungen von existenzsichernden Wirtschaftseinheiten zum Sonderausgabenabzug qualifiziert. Hierunter wurden insbesondere auch Wertpapiere, Kapitalforderungen und ertragbringendes Grundvermögen verstanden.

Nach der Neuregelung sind lediglich bestimmte Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen begünstigt und im Gegenzug damit zusammenhängende Leistungen zum Sonderausgabenabzug zugelassen. Nur die Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, von Gewerbebetrieben und von Betriebsvermögen Selbstständiger, die als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft betrieben werden, sind hiervon umfasst. Der Gesetzestext fasst hierunter Mitunternehmeranteile, Betriebe und Teilbetriebe. Neben der Übertragung von Personengesellschaftsanteilen und Einzelunternehmen ist auch die Übertragung von GmbH-Anteilen begünstigt. Die letztgenannte Begünstigung gilt allerdings nur, wenn mindestens 50 % des Stammkapitals der GmbH übertragen werden, der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt (vgl. BMF, 11.03.2010 – IV C 3 – S 2221/09/1004) .

2. Umfang des Sonderausgabenabzugs

Renten sind nicht in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig, sondern können nur in Höhe eines steuerpflichtigen Anteils (Sonstige Einkünfte, § 22 EStG) berücksichtigt werden. Dieser richtet sich nach dem Lebensalter im Zeitpunkt der ersten Rentenzahlung an den Leistungsempfänger.

Im Gegensatz dazu sind dauernde Lasten stets in der vollen Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig.

Praxistipp:

Der Empfänger der Renten oder dauernden Lasten hat diese im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Sonstige
Einkünfte zu versteuern. Ob nun die Vereinbarung einer Rente oder dauernden Last bei Vermögensübertragungen zu empfehlen ist, hängt also nicht nur vom Steuervorteil des Rentenverpflichteten, sondern auch von der Besteuerung beim Empfänger ab. Als Faustregel gilt: Je geringer der steuerliche Nachteil beim Empfänger der Leistung ist (z.B. Empfänger der Leistungen ist Rentner oder bezieht nur steuerfreie Leistungen), desto günstiger ist es, eine dauernde Last zu vereinbaren.

3. Abgrenzung Rente oder dauernde Last

Die Abgrenzung zwischen einer Rente und dauernden Last führt häufig zu Schwierigkeiten (Wiederkehrende Leistungen und Bezüge ).

Dauernde Lasten liegen vor, wenn wiederkehrende, nach Zahl und Wert nicht gleichmäßige Aufwendungen für einen längeren Zeitraum (mindestens 10 Jahre) in Geld- oder Sachleistungen erbracht werden (BFH, 04.04.1989 – X R 14/85, BStBl II 1989, 779).

Praxistipp:

Bei vertraglichen Vereinbarungen ist durch die Bezugnahme auf § 323 ZPO, der eine jederzeitige Abänderbarkeit der Geld- oder Sachleistungen ermöglicht, die für eine dauernde Last notwendige Ungleichmäßigkeit der Leistungen gewährleistet.

Renten setzen im Gegensatz zur dauernden Last voraus, dass die Geld- oder Sachleistungen über einen längeren Zeitraum gleichmäßig (d.h. der Höhe nach nicht schwankend) gezahlt werden. Das Vorliegen eines Grund- oder Stammrechts ist für die Einordnung einer Rente erforderlich .

4. Dauernde Lasten als Werbungskosten

Dauernde Lasten können auch als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn sie z.B. als Gegenleistung für den Erwerb eines zur Einkünfteerzielung genutzten Wirtschaftsgutes gezahlt werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn z.B. ein Vermietungsobjekt gegen Zahlung einer nach kaufmännischen Gesichtspunkten dem Wert des Grundstücks entsprechenden dauernden Last erworben wird.

Da in diesem Fall der gleichzeitige Abzug von Abschreibungen für das entgeltliche erworbene Gebäude und der volle Abzug der dauernden Last als Werbungskosten praktisch zu einer Doppelberücksichtigung der Zahlungen führt, ist trotz Vorliegen einer dauernden Last eine Aufteilung in einen Kapitalanteil (Barwert) und einen Zinsanteil erforderlich.

In Höhe des Barwerts der dauernden Last liegen Anschaffungskosten für das erworbene Wirtschaftsgut vor. Werbungskosten entstehen lediglich in Höhe des in den einzelnen Raten enthaltenen Zinsanteils (BFH, 09.02.1994 – IX R 110/90, BStBl II 1995, 47).

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