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Kinderbetreuungskosten

Normen

§ 35a EStG

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG

Information

1. Allgemeine Hinweise

Betreuungskosten sind unabhängig vom Status der Eltern einheitlich für Kinder bis zum 14. Lebensjahr als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

2. Betreuungskosten

Kinderbetreuungskosten sind unabhängig davon, ob das Kind in einem Kindergarten, bei einer Tagesmutter oder im eigenen Haushalt der Familie des Kindes durch eine Kinderfrau betreut wird, steuerlich zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass die Kosten tatsächlich anfallen. Zu berücksichtigen sind Ausgaben in Geld oder Geldeswert (Wohnung, Kost, Waren). Berücksichtigt werden können Aufwendungen für die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern und in Ganztagspflegestellen, die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern, die Beschäftigung von Haushaltshilfen, soweit sie das Kind betreuen sowie die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung seiner täglichen Schulaufgaben. Aufwendungen für Betreuung durch einen Angehörigen können nur berücksichtigt werden, wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen. Dann ist die Berücksichtigung auch möglich, wenn die Betreuungsperson mit dem Steuerpflichtigen und dem Kind in Haushaltsgemeinschaft lebt. Leistungen an eine Person, die für das betreute Kind Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld hat, können nicht anerkannt werden. Auch nicht anerkannt werden Zahlungen an einen Lebenspartner. Wird ein einheitliches Entgelt sowohl für Betreuungsleistungen als auch für andere Leistungen gezahlt, ist ggf. eine Aufteilung im Schätzungswege vorzunehmen, es sei denn, die anderen Leistungen sind von untergeordneter Bedeutung. Eine Aufteilung ist z.B. erforderlich bei einheitlichen Betreuungskosten sowohl für ein Kind unter als auch für ein Kind über 14 Jahren.

Aufwendungen für Unterricht (z.B. Schulgeld, Nachhilfe-, Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung von besonderen Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht, Computerkurse) oder für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z.B. Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen, Tennis-, Reitunterricht usw.) werden nicht berücksichtigt.

Nach dem BFH-Urteil vom 19.04.2012 – III R 29/11 – ist der Begriff der Kinderbetreuung weit zu fassen. Er umfasse nicht nur die behütende und beaufsichtigende Betreuung, sondern auch Elemente der Pflege und Erziehung. Nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht lägen nur dann vor, wenn die Dienstleistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbstständigten Rahmen stattfinden.

Aufwendungen für Fahrten des Kindes zur Betreuungsperson sind nicht zu berücksichtigen. Eine Gehaltsreduzierung, die dadurch entsteht, dass der Steuerpflichtige seine Arbeitszeit zugunsten der Betreuung seiner Kinder kürzt, stellt keinen Aufwand für Kinderbetreuung dar.

Die Abzugsfähigkeit eines Fahrtkostenersatzes wird auch dann bejaht, wenn der Fahrtkostenersatz bei ansonsten unentgeltlicher Kinderbetreuung an die (Groß-)Eltern gezahlt wird (FG Baden-Württemberg, 09.05.2012 – 4 K 3278/11).

3. Rechnungsnachweis

Um Missbrauch vorzubeugen und zur Bekämpfung von Schwarzarbeit verlangt der Gesetzgeber grundsätzlich eine Rechnung über die geleisteten Kinderbetreuungskosten und einen Nachweis über die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG). Diese Regelung schließt daher generell Barzahlungen aus, auch wenn hierfür Quittungen präsentiert werden können. Nach der Gesetzesbegründung gilt als Rechnung in diesem Sinne z.B. auch der Bescheid über die Höhe der zu zahlenden Kindergartengebühren. Bei einem im Haushalt auf Mini-Job-Basis angestellten Kindermädchen muss u.E. über einen eindeutigen Nachweis über das Haushaltsscheckverfahren hinaus kein weiterer Beleg vorgelegt werden. Als Rechungen gelten bei einem selbstständigen Dienstleister die erteilte Rechnung, bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Mini-Job der zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abgeschlossene schriftliche (Arbeits-)Vertrag oder der Bescheid des öffentlichen oder privaten Trägers über die zu zahlenden Gebühren (z.B. Kindergarten- oder Hortgebühren). Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht oder im Wege des Online-Bankings überwiesen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Dies gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren.

4. Kinder

Es muss sich um ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG handeln. Insoweit begünstigt sind nur Aufwendungen für ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandten Kind oder ein Pflegekind. Nicht begünstigt sind Aufwendungen für ein Enkelkind oder ein Stiefkind, auch wenn den (Groß-)Eltern hierfür ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.

Das Kind muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Der Abzug der Kinderbetreuungskosten orientiert sich an anderen Altersgrenzen als bei der Gewährung von Kindergeld und dem Kinderfreibetrag. Die Altersgrenze liegt grundsätzlich bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Bei behinderten Kindern können Betreuungskosten auch über das 14. Lebensjahr hinaus anerkannt werden. Das Kind muss wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande sein, sich selbst zu unterhalten.

5. Höchstbetrag

Die Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sieht vor, dass Zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze gilt je Kind. Familien mit drei Kindern können danach Kosten von bis zu 12.000 EUR absetzen. Um 12.000 EUR absetzen zu können, müssten Betreuungskosten in Höhe von 18.000 EUR im Jahr anfallen, die sich gleichmäßig auf die drei Kinder verteilen. Haben beide Elternteile Aufwendungen getragen, so können gleichwohl je Kind nur maximal 4.000 EUR geltend gemacht werden.

6. Kürzungstatbestände

Eine zeitanteilige, monatliche Ermäßigung des Höchstbetrags ist nicht vorgesehen. Daher können bis zu 4.000 EUR ohne Kürzung abgesetzt werden, wenn z.B.

  • das Kind im Laufe des Jahres geboren wird oder das „Grenzalter“ (14. Lebensjahr) vollendet oder die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt im Laufe des Jahres beginnt oder endet,

  • Betreuungsaufwand nicht regelmäßig monatlich angefallen ist.

Beispiel:

Das Kind der Eltern M und F wird am 15.06. 14 Jahre alt. Zwei Drittel der bis zum 15.06. anfallenden Betreuungskosten können bis zum Höchstbetrag von 4.000 EUR als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Von einer taggenauen Berechnung wird abgesehen.

7. Haushaltsnahe Dienstleistungen

Im eigenen Haushalt angefallene Kinderbetreuungsaufwendungen gehören auch grundsätzlich zu den nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Eine Steuerermäßigung gem. § 35a EStG ist nicht möglich für Kinderbetreuungskosten, die als Sonderausgaben nach der „Zwei-Drittel-Regelung“ geltend gemacht werden (können). Der Gesetzgeber hat die Doppelförderung ausgeschlossen (§ 35a Abs. 5 EStG). Kinderbetreuungskosten können nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden, während ab Erreichen der Altersgrenze von 14 Jahren § 35a EStG in Betracht kommt.

8. Lohnsteuerermäßigungsverfahren

Die als Sonderausgaben anzusehenden Kinderbetreuungskosten sind als Freibetrag beim Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigungsfähig (§ 39a Abs. 1 Nr. 2 EStG).

9. Auswirkung auf andere Bereiche

Durch die Behandlung als Sonderausgaben werden Kinderbetreuungskosten grds. nicht mehr bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt, sondern erst bei der Ermittlung des Einkommens vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (§ 2 Abs. 4 EStG). Soweit außersteuerliche Rechtsnormen an steuerliche Einkommensbegriffe anknüpfen – wie z. B. kommunale Gebührensatzungen für die Ermittlung von Kindergarten- oder Schulgebühren -, könnte die Gesetzesänderung zu nachteiligen Folgewirkungen außerhalb des Steuerrechts führen. Durch § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG werden derartige Auswirkungen auf außersteuerliche Rechtsnormen vermieden.

Das BMF hat mit Schreiben vom 14.03.2012 – IV C 4 – S 2221/07/0012:012 – zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten Stellung genommen.

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