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Folgeobjekt

Normen

§ 7 EigZulG

Information

Das Eigenheimzulagengesetz sieht die Möglichkeit vor, Förderbeträge, die beim Erstobjekt nicht ausgenutzt worden sind, auf ein weiteres Objekt zu übertragen. Hat der Anspruchsberechtigte auch das Folgeobjekt nicht bis zum Ablauf des Förderzeitraums genutzt, ist die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage für ein drittes Objekt nicht zulässig.

Hinweis:

Ein drittes Objekt liegt jedoch nicht vor, wenn der Anspruchsberechtigte statt des Folgeobjekts wieder das Erstobjekt zu eigenen Wohnzwecken nutzt und der für das Erstobjekt geltende Förderzeitraum noch nicht abgelaufen ist. In diesem Fall lebt lediglich die Eigenheimzulagenberechtigung für das Erstobjekt wieder auf (BFH, 29.10.2000 – X R 15/98).

Voraussetzung für die Übertragung des Förderzeitraums auf ein weiteres Objekt ist, dass der Anspruchsberechtigte die Wohnung nicht bis zum Ablauf des achtjährigen Förderzeitraums zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Erstobjekt kann auch eine Wohnung sein, für die der Anspruchsberechtigte die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG oder sogar nach § 7b EStG erhalten hat. Das Folgeobjekt ist ein in jeder Beziehung eigenständiges Objekt. Der Förderzeitraum für das Folgeobjekt ist um die Anzahl der Jahre zu kürzen ist, für die der Steuerpflichtige beim Erstobjekt eine Anspruchsberechtigung gehabt hätte.

Beispiel:

A hat für ein in 1993 angeschafftes und am 01.04.1994 wieder veräußertes eigengenutztes Einfamilienhaus Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 EStG für die Jahre 1993 und 1994 in Anspruch genommen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 01.02.2004 erwirbt A eine 5 Jahre alte Eigentumswohnung für 150.000 EUR, die er ab dem 01.03.2004 zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Lösung:

A hat für die in 2004 erworbene Eigentumswohnung Anspruch auf Gewährung der Eigenheimzulage. Die in 2004 erworbene Eigentumswohnung gilt als Folgeobjekt des in 1994 veräußerten Einfamilienhauses. A muss sich lediglich die Anzahl von Jahren anerkennen lassen, in denen er für das Einfamilienhaus bereits die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG erhalten hat. Der Förderungszeitraum für das Folgeobjekt umfasst die Jahre 2004 bis 2009. A erhält für die Jahre 2004 bis 2009 eine Eigenheimzulage von jährlich 1.250 EUR (1 % von 150.000 EUR, höchstens 1.250 EUR).

Hat der Anspruchsberechtigte das Folgeobjekt in einem Jahr, in dem er das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, hergestellt, angeschafft, ausgebaut oder erweitert, beginnt der Förderzeitraum für das Folgeobjekt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruchsberechtigte das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.

Beispiel:

A erwarb in 2001 eine Eigentumswohnung in München, die er zu eigenen Wohnzwecken nutzte und für die er die Eigenheimzulage in Anspruch nimmt. Im Juli 2004 erwirbt er in Münster eine weitere Wohnung. Im August zieht er von München nach Münster und wohnt seitdem in seiner neuen Wohnung.

A erhält für die Wohnung in München die Eigenheimzulage für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004. Für die neue Wohnung in Münster kann er erst ab dem Jahr 2005 die Eigenheimzulage erhalten, da im Jahr 2004 zwingend die alte Wohnung gefördert wird. Er erhält die Eigenheimzulage noch für die Jahre 2005 bis 2008.

Die Folgeobjektregelung des § 7 EigZulG sieht entgegen der bisherigen Regelungen im § 10e Abs. 4 S. 4 EStG keine zeitlichen Grenzen vor. Die Regelung gilt damit auch im Verhältnis zu einem Erstobjekt im Sinne des § 7b Abs. 5 Satz 4 EStG und des § 10e Abs. 4 Satz 4 EStG (§ 7 Satz 4 EigZulG).

Das bedeutet: Bisher nicht ausgenutzte Beträge bei einem nach § 7b EStG oder § 10e EStG geförderten Objekt können auf ein nach dem EigZulG gefördertes Objekt übertragen werden!

Bezüglich der Einkunftsgrenze ist beim Folgeobjekt das Erstjahr frühestens das auf das Kalenderjahr folgende Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Beispiel:

Die Eheleute A und B haben für ein im Jahr 1982 erworbenes und im Jahr 1986 wieder veräußertes eigengenutztes Einfamilienhaus Abzugsbeträge nach § 7b EStG in Anspruch genommen. Im Jahr 1987 haben sie ein weiteres Einfamilienhaus erworben und hierfür die Förderung nach § 10e EStG in Anspruch genommen. Aus beruflichen Gründen mussten A und B im Jahr 2004 ihren Wohnsitz wechseln. Nach Verkauf des Einfamilienhauses in 2004 erwarben sie mit notariellem Kaufvertrag vom 01.04.2004 eine Eigentumswohnung für 160.000 EUR. Die Eheleute A und B sind am 23.12.2003 Eltern von Zwillingen geworden.

Lösung:

Für das in 1987 erworbene Einfamilienhaus ist bei A und B Objektverbrauch eingetreten, da sie für dieses zweite Objekt eine achtjährige Förderung nach § 10e EStG erhalten haben. Das im Jahr 1982 erworbene Einfamilienhaus ist von A und B nur für 5 Jahre zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden. Die in 2004 neu erworbene Eigentumswohnung gilt als Folgeobjekt des ersten Einfamilienhauses. Der Begünstigungszeitraum für das Folgeobjekt umfasst die Jahre 2004 bis 2006. A und B stehen daher für die Eigentumswohnung folgende Eigenheimzulagen zu:

2004, 2005 und 2006 jeweils:

1 % von 160.000 EUR höchstens 1.250 EUR + 2 x 800 EUR = 2.850 EUR.

Inwiefern bei der Eigenheimzulage die Förderung eines Folgeobjektes nach der Eheschließung erfolgen kann, wenn die Eheleute das Objekt vor der Eheschließung erworben haben, verdeutlicht nachfolgendes Beispiel:

Beispiel:

A und B erwarben in 2002 ein Eigenheim zu je ½ Miteigentumsanteil. A hatte bereits für ein anderes Objekt Abzugsbeträge nach § 10e EStG für 6 Jahre erhalten und somit für seinen jetzigen Miteigentumsanteil die Zulage für 2002 und 2003 (2 Jahre) als Folgeobjekt in Anspruch genommen. In 2004 haben A und B geheiratet.

Lösung:

Durch die Heirat verschmelzen die (gemeinsam erworbenen) Miteigentumsanteile, wenn der eine Miteigentumsanteil vorher als Erstobjekt und der andere Miteigentumsanteil als Folgeobjekt gefördert worden ist. Damit kommt auch eine einheitliche Förderung der beiden Miteigentumsanteile in Betracht, so dass die Wohnung insgesamt als zweites Objekt gefördert werden kann.

Die Eheleute können ab 2004 die volle Zulage bis zum Ende des Förderzeitraums in 2009 (6 Jahre) erhalten.

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