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Abfindung

Normen

§ 3 Nr. 9 EStG

§ 34 EStG

Information

1. Abfindung bei Mini-Jobs

Entlassungsentschädigungen gehören nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt. Entlassungsabfindungen bleiben in der Sozialversicherung beitragsfrei. Sozialversicherungsrechtlich stellt die Entlassungsentschädigung keinen Arbeitslohn dar, sondern einen Ausgleich für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten (BSG, 21.02.1990 – 12 RK 20/88). Folge: Die Abfindungszahlung hat keine (rückwirkende) Auswirkung auf den Status eines Mini-Jobs. Die Abfindungs-Zahlungen bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Mini-Jobs) unterliegen nicht der pauschalen Besteuerung mit 2 % bzw. 20 %. Bei geringfügig Beschäftigten bestimmt sich die Bemessungsgrundlage sowohl beim Pauschsteuersatz von 2 % als auch bei der pauschalen Lohnsteuer von 20 % nach dem Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, nicht etwa nach dem steuerlichen Arbeitslohnbegriff. Die Finanzverwaltung verlangt die individuelle Besteuerung der Abfindung des eigentlich pauschal besteuerten Mini-Jobs (vgl. hierzu R 40a.2 Satz 3 LStR).

2. Tarifermäßigung

Durch die Zahlung einer Abfindung greift die Progressionswirkung des Steuertarifs und der Steuerpflichtige wird über Gebühr belastet. Um die Progressionswirkung etwas aufzufangen, besteht über § 34 EStG die Möglichkeit der Tarifermäßigung. Zur ermäßigten Besteuerung einer Abfindung vgl. a. Entschädigungen. sowie „Außerordentliche Einkünfte„.

Steuerlich kann es vorteilhafter sein, eine Abfindung in das nächste Jahr zu verschieben, wenn im Folgejahr insgesamt weniger Einkünfte zu versteuern sind. Denn die Tarifermäßigung kann i.d.R. den Steuernachteil durch das Zusammentreffen von Arbeitslohn und Abfindung nicht in voller Höhe ausgleichen. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, eine Abfindung aus steuerlichen Gründen nicht – wie eigentlich nach der Betriebsvereinbarung vorgesehen – im Dezember, sondern erst im Januar des Folgejahres auszuzahlen, ist steuerlich auch von einem Zufluss (erst) im Folgejahr auszugehen. Es handelt sich nicht um Missbrauch im Sinne von § 42 AO (BFH, 11.11.2009 – IX R 14/09). Ist im Sozialplan für die Fälligkeit einer Abfindung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen, nimmt der Arbeitnehmer jedoch in einer individuellen Vereinbarung das Arbeitgeberangebot der Abfindungsauszahlung in zwei Teilen an, sodass die Fälligkeit des zweiten Teilbetrags vor ihrem erstmaligen Eintritt auf den Januar des Folgejahres hinausgeschoben wird und die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den zweiten Abfindungsteilbetrag auch erst zu diesem Zeitpunkt erlangt wird, erfolgt der für die Besteuerung maßgebliche Zufluss des zweiten Abfindungsteilbetrags – ohne Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs – ebenfalls erst im Folgejahr (BFH, 11.11.2009 – IX R 1/09).

Siehe auch

Dauer des DienstverhältnissesAuflösung des Dienstverhältnisses

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