Rechnungswesen-Lexikon

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Offene Rücklagen

Offene Rücklagen werden aus dem versteuerten Gewinn des jeweiligen Geschäftsjahres gebildet. Der Gewinn oder ein Teil davon wird vom Unternehmen also nicht ausgeschüttet, sondern einbehalten (thesauriert) und auf das Rücklagenkonto umgebucht.

1. Gesetzliche Rücklage

( § 266 Abs. 3 A III 1 HGB)

Nach § 150 AktG müssen Aktiengesellschaften eine gesetzliche Rücklage bilden. In die gesetzliche Rücklage sind 5 % des um einen eventuellen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage sowie die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen 10 % oder einen in der Satzung festgelegten höheren Teil des Grundkapitals erreichen.

2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen

( § 266 Abs. 3 A III 2 HGB)

Eine solche Rücklage ist zwingend in dem Fall zu bilden, in dem die bilanzierende Gesellschaft Anteile von einem Unternehmen hält, von dem es beherrscht wird oder das mehrheitlich am bilanzierenden Unternehmen beteiligt ist. In diesem Zusammenhang sind vom bilanzierenden Unternehmen erworbene Anteile grundsätzlich im Umlaufvermögen auszuweisen; liegen die Voraussetzungen gem. § 271 Abs. 2 HGB vor, erfolgt die Aktivierung unter dem Posten „Anteile an verbundenen Unternehmen“ i.S.v. § 266 Abs. 2. B. III. 1 HGB – andernfalls als sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens. Wirtschaftlich erklärt sich dieser Ausweis dadurch, dass der Erwerb solcher Anteile durch das bilanzierende Unternehmen faktisch den Erwerb eigener Anteile darstellt und deshalb ein entsprechender Korrekturposten zu bilden ist. Es wird auf diese Weise eine Kapitalerhaltung erreicht, da die Ausschüttung von bei wirtschaftlicher Betrachtung effektiv nicht aufgebrachter Einlagen verhindert wird.

3. Satzungsmäßige Rücklagen

( § 266 Abs. 3 A III 3 HGB)

Soweit in der Satzung der Gesellschaft oder im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist, dass ein bestimmter Teil des Gewinnes in eine Rücklage einzustellen ist, erfolgt der Ausweis unter dieser Position.

Beispiel:

In der Satzung der Mustermann AG ist festgelegt, dass 10 % des um einen etwaigen Verlustvortrag gekürzten Jahresüberschuss in eine Rücklage einzustellen ist. Der Jahresüberschuss des abgelaufenen Geschäftsjahres betrug 500.000 EUR. Ein Verlustvortrag bestand nicht.

Ermittlung der Rücklage:

10 % von 500.000 EUR = 50.000 EUR

Buchungssatz:

Soll Betrag Haben Betrag
Jahresüberschuss 50.000,00 EUR Satzungsgemäße Rücklage 50.000,00 EUR

4. andere Gewinnrücklagen

( § 266 Abs. 3 A III 4 HGB)

Werden aus dem Jahresüberschuss Rücklagen gebildet, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder satzungsgemäß bzw. auf Grund des Gesellschaftsvertrages vorgeschrieben sind, so handelt es sich um freie Rücklagen, die unter dieser Position eingestellt werden. Eine Aktiengesellschaft kann freie Rücklagen jedoch nicht unbegrenzt bilden. Da die Verwendung des Jahresüberschusses in Form von Rücklagen die Ausschüttung (Dividende) an die Aktionäre mindert, gibt es im Aktiengesetz eine entsprechende Schutzvorschrift für die Aktionäre. Diese Vorschriften finden sich in § 58 AktG.

Im Regelfall ist die Bildung von freien Rücklagen auf 50 % des Jahresüberschusses begrenzt, es sei denn, die Satzung sieht etwas anderes vor oder die Hauptversammlung entscheidet hierüber.

Des Weiteren sind andere Rücklagen in der Regel solche, die nicht im Rahmen der Gewinnverwendung aus dem Gewinn entnommen werden, sondern bereits bei Aufstellung des Abschlusses zu Lasten des Gewinnes gebildet werden. Hierunter fallen die folgenden Rücklagen:

  • Preissteigerungsrücklagen

  • Rücklagen für Ersatzbeschaffung

  • Rücklagen aus Veräußerungsgewinnen, und

  • Investitionsrücklagen.

Siehe auch

Rücklagen

Stille Rücklagen

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