Rechnungswesen-Lexikon

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Handelsbilanz

Nach § 242 Abs. 1 HGB hat jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Von dieser Vorschrift sind lediglich Einzelkaufleute im Sinne des § 241a HGB („kleine Einzelkaufleute“) ausgenommen.

Die Handelsbilanz informiert darüber, mit welchem Erfolg das Unternehmen in einem bestimmten Zeitabschnitt (in der Regel Geschäftsjahr) gearbeitet hat. Der Saldo der Bilanz ist das Eigenkapital. Der Unterschied des Kapitals am Schluss eines Geschäftsjahrs gegenüber dem Kapital zu Beginn des Handelsgewerbes bzw. dem Kapital am Schluss des vorhergehenden Geschäftsjahrs ist der Geschäftserfolg des Unternehmens (sofern keine Eigenkapitalzuführungen bzw. -entnahmen stattgefunden haben). Die Handelsbilanz dient damit der Ermittlung des Jahresergebnisses.

Der Jahresabschluss und damit auch die Handelsbilanz als dessen Teil sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) aufzustellen (§ 243 Abs.1 HGB).

Der Geschäftserfolg eines Geschäftsjahres beruht auf den Geschäftsvorfällen dieses Jahres. Es dürfen daher nur die Ergebnisse der Handelsgeschäfte ausgewiesen werden, die auch zum laufenden Geschäftsjahr gehören, für das die Bilanz aufgestellt wird. Das bedingt eine klare und eindeutige Trennung der Rechnungsperioden. Das wird vor allem durch das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip erreicht (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).

Der Geschäftserfolg lässt sich nur dann zutreffend als Kapitalveränderung ermitteln, wenn die das Kapital einer Schlussbilanz ergebenden Vermögensgegenstände nach denselben Grundsätzen bewertet werden wie die Vermögensgegenstände der folgenden Schlussbilanz. Daher sind die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden grundsätzlich beizubehalten (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). Abweichungen hiervon bedürfen der Erläuterung.

Die Schlussbilanz eines Geschäftsjahrs ist gleichzeitig die Anfangsbilanz des folgenden Geschäftsjahrs. Daher müssen die Wertansätze der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB).

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