Existenzgründungs-Handbuch

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Verbrauchervertrag

Information

1. Allgemein

Ein Verbrauchervertrag ist ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer.

Ein Verbraucher ist eine Person, bei der das Rechtsgeschäft weder für ihre gewerbliche noch für ihre sonstige selbstständige Tätigkeit erfolgt. Der Unternehmer hingegen handelt in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit.

Auch der Existenzgründer, der zur Planung einer noch bevorstehenden Existenzgründung Verträge abschließt, ist nach der Rechtsprechung ein Unternehmer und kein Verbraucher.

Beispiel:

Der selbstständige Versicherungskaufmann kauft einen Bürostuhl für sein Versicherungsbüro und einen PC für seine Tochter. Bei dem ersten Vertrag handelt er als Unternehmer, bei dem zweiten Vertrag als Verbraucher.

Sonderformen des Verbrauchervertrages sind u.a.:

  • der Verbrauchsgüterkaufvertrag,

  • das Haustürwiderrufsgeschäft,

  • der Fernabsatzvertrag,

  • der Verbraucherdarlehnsvertrag.

    Der Verbraucherdarlehnsvertrag ist ein Verbrauchervertrag über die entgeltliche Gewährung eines Gelddarlehns. Rechtsgrundlagen sind die §§ 491 – 512 BGB.

    Gemäß § 512 BGB sind die Vorschriften des Verbraucherdarlehnsvertragsrechts (Darlehn, Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe) auch auf Darlehn für Existenzgründer mit einem Nettodarlehnsbetrag oder Barzahlungspreis von bis zu 75.000 EUR anwendbar.

2. Verbrauchsgüterkaufvertrag

2.1 Einführung

Ein Verbrauchsgüterkaufvertrag liegt gemäß §§ 474 BGB vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft.

Besonderheit des Verbrauchsgüterkaufes ist u.a., dass es spezielle gesetzliche Regelungen gibt und zudem die ansonsten geltenden gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Kaufvertragsrechts nicht bzw. nur eingeschränkt abgeändert werden können.

2.2 Abänderbarkeit der gesetzlichen Vorschriften

In einem Verbrauchsgüterkaufvertrag sind gemäß § 475 BGB insbesondere folgende Rechte weder in vorformulierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch durch individuelle Vereinbarungen abänderbar, es sei denn, die Vereinbarung wurde nach Mitteilung des Mangels an den Verkäufer getroffen:

  • Die Gewährleistung kann nicht generell ausgeschlossen werden.

  • Die Gewährleistungsfrist muss gemäß § 475 Abs. 2 BGB bei Kaufsachen mindestens zwei Jahre betragen, bei gebrauchten Kaufsachen mindestens ein Jahr.

  • Die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses ist bei Arglist des Verkäufers unwirksam.

  • Das Wahlrecht des Käufers, die Art der Nacherfüllung zu wählen, ist nicht abänderbar.

2.3 Gewährleistung

Zusätzlich kommt es bei Verbraucherkaufverträgen gemäß § 476 BGB zu einer Umkehr der Beweislast:

Tritt während der ersten sechs Monate der zweijährigen Gewährleistungsfrist ein Mangel der Kaufsache auf, besteht die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel schon bei der Übergabe der Kaufsache vorhanden waren.

Diese Vermutung ist nur dann ausgeschlossen, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Die Rechtsprechung hat dies insbesondere bei der Gewährleistung eines Kaufvertrages über Tiere angenommen.

Zu unterscheiden sind danach:

  • die allgemeine kaufrechtliche Gewährleistungspflicht von zwei Jahren

    und

  • die Umkehr der Beweislast während der ersten sechs Monate der Gewährleistungsfrist

3. Widerrufsrecht

3.1 Allgemeines

Das Widerrufsrecht ist als gesetzliches Rücktrittsrecht von einem zunächst wirksam geschlossenen Vertrag ausgestaltet. Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen ist in § 355 BGB geregelt. Dabei sind nicht alle Verbraucherverträge widerrufbar. Voraussetzung ist, dass die Möglichkeit des Widerrufes für die jeweilige Vertragsart gesetzlich geregelt ist.

Dies ist bei den folgenden Vertragsarten der Fall:

  • Haustürwiderrufsgeschäft

  • Verbraucherdarlehnsvertrag (§ 495 BGB)

  • Finanzierungsleasing (§ 500 BGB)

  • Teilzahlungsgeschäfte (§ 501 BGB)

  • Zahlungsaufschübe (§ 499 BGB)

  • Ratenlieferungsverträge (§ 505 BGB)

  • Teilzeit-Wohnrechtsverträge

  • Fernabsatzvertrag.

3.2 Voraussetzungen

Die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts beginnt erst zu laufen, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Weitere Voraussetzungen bestehen nicht.

3.3 Anforderungen an die Widerrufsbelehrung

Der Unternehmer muss gemäß § 360 BGB den Verbraucher deutlich auf sein Widerrufsrecht hinweisen.

Die Vorgaben an die Widerrufsbelehrung sind seit Juni 2010 in § 360 BGB geregelt. Danach muss die Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643) soll das Wort „wesentlich“ verdeutlichen, dass die Belehrung keine in jeder Hinsicht vollständige und umfassende Darstellung der Rechtslage erfordert. Vielmehr reicht es aus, dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte vor Augen zu führen. Die Einzelheiten für die Widerrufsbelehrung bestimmt § 360 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Gemäß § 360 Abs. 3 BGB sind die gesetzlichen Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht immer erfüllt, wenn der Unternehmer das in der Anlage 2 zum EGBGB aufgeführte Muster verwendet.

Daneben bleibt es den Unternehmen unbenommen, die Widerrufsbelehrung in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichend auszugestalten und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen ihres Unternehmens anzubringen, allerdings nur unter Beachtung des Gebots der deutlichen Gestaltung.

Nach der Entscheidung des BGH, 12.04.2007 – VII ZR 122/06 ist es nicht ausreichend, wenn die Widerrufsbelehrung nur über die Pflichten des Verbrauchers informiert. Erforderlich ist auch die Belehrung über seine Rechte.

3.4 Fristen

Zur Ausübung des Widerrufsrechts bestehen folgende Fristen:

  1. a)

    14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB).

  2. b)

    Einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach diesem Zeitpunkt mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB zu einem späteren als dem in § 355 Abs. 2 BGB genannten Zeitpunkt unterrichten darf.

  3. c)

    Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss, es sei denn die Belehrung fehlt gänzlich oder entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben (§ 355 Abs. 4 Satz 1 BGB).

  4. d)

    Beim Fehlen einer Belehrung oder bei einer unvollständigen Belehrung erlischt das Widerrufsrecht grundsätzlich nicht (§ 355 Abs. 4 Satz 3 BGB).

Für den Beginn der Frist gilt Folgendes:

  1. a)

    Grundsätzlich beginnt die Frist mit der Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung.

  2. b)

    Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.

  3. c)

    Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden.

3.5 Fernabsatzverträge

Besonderheiten bestehen für Fernabsatzverträge, d.h. wenn der Vertragsschluss z.B. über das Internet erfolgt:

Abweichend von der allgemeinen Regelung über die Widerrufsfristen beginnt gemäß § 312d BGB die Widerrufsfrist, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  • Allgemein beginnt die Frist erst, wenn der Unternehmer gemäß § 312c Abs. 2 BGB seine Informationspflichten erfüllt hat.

  • Bei Warenlieferungen beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.

  • Bei wiederkehrenden Leistungen gleichartiger Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung.

  • Bei Dienstleistungen beginnt die Frist nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.

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