Existenzgründungs-Handbuch

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Irreführende Werbung

Information

1. Allgemein

Der Inhalt der Werbung ist begrenzt durch das Recht des unlauteren Wettbewerbs.

Der Tatbestand der „Irreführende Werbung“ wurde mit der am 30.12.2008 in Kraft getretenen Reform des unlauteren Wettbewerbrechts in „Irreführende geschäftliche Handlungen“ umbenannt, der Anwendungsbereich damit erweitert.

In § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG wird der Begriff „geschäftliche Handlung“ definiert. Um zum Ausdruck zu bringen, dass als geschäftliche Handlung gleichermaßen ein positives Tun wie auch ein Unterlassen in Betracht kommen, wird nicht der an sich ausreichende herkömmliche Begriff „Handlung“ verwendet, sondern die umfassender erscheinende Formulierung „Verhalten“ eingeführt.

Rechtsgrundlage sind die §§ 5, 5a UWG.

Die Irreführung kann sowohl durch aktives Tun als auch durch ein Unterlassen begründet werden. Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, ist gemäß § 5a Abs. 1 UWG die Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.

Daneben kommt eine Strafbarkeit der irreführenden Werbung gemäß § 16 UWG bzw. gemäß § 263 StGB in Betracht.

2. Der Begriff der Irreführung

Grundsätzlich ist der Tatbestand der Irreführung erfüllt, wenn die Werbeaussage objektiv von der Wahrheit abweicht. Dazu bestehen folgende Ausnahmen bzw. spezifische Ausgestaltungen des Rechts der irreführenden Werbung:

Auszugehen ist von dem subjektiven Empfängerhorizont des Verbrauchers. Danach kann eine Werbeaussage auch dann irreführend sein, wenn sie objektiv wahr ist, bei dem Verbraucher jedoch eine andere Vorstellung erweckt. Andererseits kann eine objektiv unwahre Werbeaussage nicht irreführend sein, wenn sie vom Verbraucher als objektiv unwahr erkannt wird.

3. Verbraucherbegriff

Für die Beurteilung einer geschäftlichen Handlung, die sich an eine bestimmte Verbrauchergruppe wendet, ist auf das vom Europäischen Gerichtshof entwickelte und vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung verwendete Verbraucherleitbild des informierten, verständigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers zurückzugreifen, und bei einer geschäftlichen Handlung, die sich an eine bestimmte Verbrauchergruppe wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe.

4. Tatbestände

Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie

  • unwahre Angaben enthält

  • oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben

über folgende Umstände:

  • Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG):

    Neu wurden die Merkmale „Zubehör“, „Kundendienst“ und „Beschwerdeverfahren“ eingefügt.

    In Abgrenzung zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG geregelten Garantie- und Gewährleistungsrechten erfassen die Merkmale „Kundendienst“ und „Beschwerdeverfahren“ nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10145) neben Angaben des Unternehmers über den klassischen Kundendienst – wie beispielsweise die Werbung mit einem Vorort-Service – auch alle anderen nachvertraglichen Serviceleistungen wie beispielsweise die Kundenbetreuung über eine „Hotline“ beim Vertrieb technisch komplexer Erzeugnisse.

  • Angaben über den Preis sowie die Bedingungen, unter denen die Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG):

    Die Norm entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem vormaligen Recht, das Merkmal „Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils“ wurde hinzugefügt.

  • Unwahre oder zur Irreführung geeignete Angaben, welche die Person und die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmers betreffen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG):

    Die Regelung entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem vormaligen Recht.

  • Die Verwendung von Aussagen und Symbolen, die entweder mit direktem oder indirektem Sponsoring zu tun haben oder auf eine Zulassung des Unternehmers oder seiner Waren oder Dienstleistungen hinweisen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 UWG):

    Mit der Vorschrift wird Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c RL 2005/29 umgesetzt.

  • Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 UWG):

    § 5 Abs. 1 Nr. 5 UWG übernimmt die Regelung aus Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e RL 2005/29 der Richtlinie.

    Einzelne geschäftliche Handlungen, durch die der unrichtige Eindruck vermittelt wird, eine bestimmte Leistung oder Reparatur sei notwendig, sind zwar ggf. auch unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Verbrauchern nach § 4 Nr. 2 UWG als unlauter anzusehen. Aber bei § 4 Nr. 2 UWG steht der Schutz besonders schutzwürdiger Verbraucher – wie etwa der Minderjährigen – im Vordergrund, während diese Vorschrift für alle Adressaten von geschäftlichen Handlungen gilt.

  • Unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Einhaltung eines Verhaltenskodexes durch den Unternehmer (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 UWG).

  • Unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über Rechte bei Leistungsstörungen, insbesondere Rechte aus Garantieversprechen und Gewährleistungsrechte (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG):

    Die Vorschrift setzt Art. 6 Abs. 1 Buchstabe g RL 2005/29 um.

5. Irreführung durch Unterlassen

§ 5a Abs. 1 UWG übernimmt die vormalige Fassung des § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG a .F. und bestimmt, wann das Verschweigen einer Tatsache als Irreführung anzusehen ist.

Dabei wurde das bisherige Merkmal „Bedeutung für die Entscheidung zum Vertragsschluss“ im Hinblick auf die Erstreckung der Regelung auf nachvertragliche geschäftliche Handlungen durch das Tatbestandsmerkmal „Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung“ ersetzt.

§ 5a Abs. 2 bis 4 UWG enthält Spezialtatbestände, bei denen das Verschweigen einer Tatsache als unlautere Geschäftshandlung anzusehen ist.

6. Rechtsfolgen

Zivilrechtliche Rechtsfolgen irreführender geschäftlicher Handlungen sind bei Vorliegen der Voraussetzungen:

  • der Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG,

  • der Beseitigungsanspruch gemäß § 8 UWG,

  • der Schadensersatzanspruch gemäß § 9 UWG,

  • der Gewinnabschöpfungsanspruch gemäß § 10 UWG.

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