Existenzgründungs-Handbuch

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Information

1. Allgemein

Die Schwangerschaft von Arbeitnehmerinnen bringt für den Arbeitgeber eine Reihe von Pflichten mit sich. Arbeitsrechtlich wird zwischen drei Zeiträumen unterschieden:

  • Schwangerschaft

  • Mutterschutz

  • Elternzeit

2. Während der Schwangerschaft

Nach der Mitteilung der Schwangerschaft ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Schwangerschaft der zuständigen Aufsichtbehörde zu melden. Dies ist das örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt, das in der Folgezeit die Einhaltung der Mutterschaftsschutzvorschriften durch den Arbeitgeber überprüfen kann.

Zur Durchführung der in der Schwangerschaft erforderlichen gynäkologischen Vorsorgebehandlungen ist die Arbeitnehmerin gemäß § 16 MuSchG von der Arbeit freizustellen, sofern dies erforderlich ist. Weder darf die verlorene Arbeitszeit zu einer Gehaltskürzung führen noch darf die Mitarbeiterin zur Nachholung der Arbeitsleistung nach oder vor der eigentlichen Arbeitszeit verpflichtet werden.

Werdenden Müttern ist in einem separaten, mit einer Liege ausgestatteten Raum eine Möglichkeit zum Ausruhen zu geben.

Werden in einem Betrieb mehr als drei Mitarbeiterinnen beschäftigt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Gesetzestext des Mutterschaftsschutzgesetzes an geeigneter Stelle auszuhängen oder auszulegen, d.h. an einem Ort, an dem eine ungestörte Einsichtnahme möglich ist. Dafür bietet sich idealerweise der Pausenraum an. Die Anzahl der Mitarbeiterinnen richtet sich nur nach der tatsächlichen Beschäftigung (Kopfzahl).

3. Mutterschutz

3.1 Mutterschaftsschutzfristen

Die erste Mutterschaftsschutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Geburt. In dieser Zeit ist die Arbeitnehmerin von der Arbeit freizustellen, auf eigenen Wunsch hin kann sie aber weiterarbeiten.

Mit der Geburt des Kindes beginnt die zweite Mutterschaftsschutzfrist, die bei einer normalen Geburt oder einer Totgeburt acht Wochen andauert, bei einer Mehrlingsgeburt oder einer Frühgeburt zwölf Wochen.

Für Mütter nach Frühgeburten und sonstigen Entbindungen vor dem errechneten Geburtstermin verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung (und gleichzeitig die Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld), um die Schutzfrist die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Während der zweiten Mutterschaftsschutzfrist besteht zugunsten der Arbeitnehmerin ein Beschäftigungsverbot, die Arbeitnehmerin darf auch auf eigenen Wunsch hin nicht arbeiten.

3.2 Mutterschaftsgeld

Während der Mutterschaftsschutzfristen wird das bisherige Arbeitsentgelt der Arbeitnehmerin durch folgende Zahlungen ersetzt:

Das von der Krankenversicherung zu zahlende Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13,00 EUR täglich. Liegt der tägliche Nettolohn der Arbeitnehmerin über diesem Betrag, so hat der Arbeitgeber dann die Differenz zwischen dem täglichen Nettolohn und dem Mutterschaftsgeld als Zuschuss zu zahlen. Der tägliche Nettolohn wird aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist berechnet. Bei einem Steuerklassenwechsel ist diejenige Steuerklasse maßgebend, die bei der letzten „normalen“ Lohnabrechnung gültig war. Einmalige Zahlungen, wie z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgelder, werden nicht berücksichtigt.

3.3 Urlaub

Die Zeiten des Mutterschutzes gelten als Beschäftigungszeiten mit der Folge, dass die Arbeitnehmerin während dieser Zeiten Urlaubsansprüche erwirbt.

Konnte der Urlaub vor dem Beginn der Mutterschaftsschutzfrist nicht oder nicht vollständig genommen werden, kann die Frau den Urlaub nach dem Ablauf der Mutterschutzfristen bzw. nach dem Ende der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Jahr in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für die Urlaubstage, die aus dem vorherigen Urlaubsjahr übertragen wurden.

4. Elternzeit

4.1 Allgemein

Die Elternzeit dauert 36 Monate und grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten bzw. bei Adoption bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des Kindes. Sie beginnt theoretisch schon mit der Geburt oder der Adoption des Kindes, praktisch mit dem Ende der Mutterschutzfrist, sodass von der Höchstdauer von 36 Monaten die Zeit der nachgeburtlichen Mutterschutzfrist abzuziehen ist.

Mit dem Einverständnis des Arbeitgebers kann ein Jahr der Elternzeit erst zwischen dem 3. und dem 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden.

Während der Inanspruchnahme der Elternzeit ruhen grundsätzlich die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.

4.2 Anspruchsberechtigung

Anspruchsberechtigt für die Elternzeit sind gemäß § 15 Abs. 1 BEEG, § 1 Abs. 3, 4 BEEG folgende Peronengruppen:

  • die Eltern des Kindes

  • die Personen, die mit einem Kind in einem Haushalt leben, das sie mit dem Ziel der Adoption aufgenommen haben

  • die Personen, die ein Pflegekind aufgenommen haben

  • die Person, die ein Kind des Ehepartners oder des Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen hat

  • die Großeltern oder Urgroßeltern des Kindes, wenn die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod ihr Kind nicht betreuen können

Mit dem zum 24. Januar 2009 neu eingefügten § 15 Abs. 1a BEEG kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die Elternzeit auch von den Großeltern des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Bedingungen sind:

  • Die Großeltern leben mit dem Kind in einem Haushalt, betreuen es selbst und erziehen es

    und

  • ein Elternteil des Kindes ist minderjährig.

    oder

  • ein Elternteil befindet sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung, die vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurde und seine Arbeitskraft voll in Anspruch nimmt.

4.3 Berufstätigkeit während der Elternzeit

Während der Inanspruchnahme der Elternzeit kann der sich in der Elternzeit befindliche Arbeitnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen wöchentlich für einen Zeitraum von bis zu 30 Stunden arbeiten:

  1. a)

    Der Betrieb beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer, wobei die Auszubildenden nicht mitgerechnet werden.

  2. b)

    Die Teilzeitarbeit soll für mindestens zwei Monate ausgeübt werden.

  3. c)

    Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.

  4. e)

    Es bestehen keine dringenden betrieblichen Gründe gegen die Ausübung einer Teilzeitarbeit.

    Ein entgegenstehender betrieblicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Es können betriebliche Interessen jeglicher Art sein. Sie sind zu berücksichtigen, wenn sie sich auf die Verhältnisse des Betriebs beziehen.

4.4 Geltendmachung

Der Arbeitnehmer hat, wenn die Elternzeit im Anschluss an die Geburt eines Kindes bzw. das Ende der Mutterschutzfrist beginnen soll, spätestens bis sieben Wochen vor der Inanspruchnahme dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, ob er die Elternzeit nehmen wird und wie lange der Ausfall dauert.

Dabei muss sich der Arbeitnehmer zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren festlegen.

Eine vorzeitige Beendigung ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Dieser hat die Zustimmung aber zu erteilen, wenn keine betrieblichen Belange entgegenstehen.

4.5 Urlaub

Rechtsgrundlage ist § 17 BEEG:

Sofern die Arbeitnehmerin anschließend Elternzeit in Anspruch nimmt, kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für jeden Monat der Elternzeit um 1/12 kürzen.

Der vor dem Antritt der Elternzeit entstandene Urlaubsanspruch wird auf das Jahr des Wiederantritts der Arbeit bzw. auf dessen Folgejahr übertragen. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Elternzeiten sich aneinanderreihen.

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