Existenzgründungs-Handbuch

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Information

1. Allgemein

Der Einzelunternehmer (der Einzelkaufmann/die Einzelkauffrau) betreibt sein Unternehmen allein und nicht in der Form einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft (siehe Wahl der Rechtsform).

Die Bestimmungen für das Einzelunternehmen sind nicht in einem eigenen Gesetz geregelt. Rechtsgrundlage sind die Vorschriften des Handelsrechts, wenn der Unternehmer Kaufmann ist (Kaufmannseigenschaft), ansonsten die des allgemeinen Vertragsrechts.

Inhaber eines Einzelunternehmens kann immer nur eine natürliche Person sein. Kommt es zu einem Zusammenschluss mit einem weiteren Partner, so entsteht automatisch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.

Der Einzelunternehmer ist Inhaber der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Geschäftsbetrieb ergeben, er haftet unbeschränkt und persönlich – auch mit seinem gesamten Privatvermögen.

2. Die Anforderungen in Kürze

Formvorschriften: nein
Handelsregister: nein (wenn nicht Kaufmann kraft Gesetz)
Mindestkapital: kein
Vertretung: der Einzelunternehmer selbst
Haftung: unbeschränkt, auch Privatvermögen
Aufsichtsorgan: nein
Jahresabschluss: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung
Steuern vom Ertrag: Einkommensteuer, Gewerbesteuer

3. Vorteile

  • einfacher Gründungsprozess,

  • alleinige Geschäftsführung und Entscheidungsbefugnis,

  • volle Kontrolle,

  • Gewinne müssen nicht verteilt werden.

4. Nachteile

  • Eigentümer haftet mit gesamtem Privatvermögen,

  • alleinige Haftung,

  • ggf. schwache Kapitalstruktur.

Siehe auch

Wahl der Rechtsform

Barth: GmbH oder Einzelunternehmen? Ein Vergleich der Rechtsformen hinsichtlich der Steuer- und Abgabenbelastung; 1. Auflage 2008

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