Existenzgründungs-Handbuch

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Forderungsmanagement

Autor: Rolf Broichhagen
Information

1. Allgemein

Der Erfolg Ihres Unternehmens hängt nicht zuletzt auch von einem guten Forderungsmanagement ab. Wenn ausstehende Forderungen nicht bezahlt werden, wird dem Existenzgründer dessen Bedeutung schmerzlich bewusst.

Ausstehende Forderungen begrenzen die Liquidität des Betriebes empfindlich.

Statt bei unbezahlten Forderungen gleich eine Mahnung an den Kunden zu schicken ist es im Sinne einer guten Geschäftsbeziehung sinnvoller, zunächst eine freundlich formulierte Zahlungserinnerung zu übersenden oder bei dem Kunden telefonisch nachzufragen. Denn immer wieder kommt es vor, dass Zahlungen des Kunden versehentlich auf andere überwiesen wurden.

2. Verzug des Schuldners

Mit Eintritt des Verzuges hat der Gläubiger einer Forderung weitergehende Rechte.

3. Mahnung

Eine Mahnung ist eine eindeutige Zahlungs- bzw. Leistungsaufforderung an den Schuldner. Es ist ausreichend, wenn der Schuldner eine Mahnung (und nicht 2 oder 3 Mahnungen) erhält.

Die Mahnung kann formlos ausgesprochen werden und muss deutlich erkennen lassen, dass der Gläubiger die Leistung unverzüglich verlangt. Eine Frist braucht nicht gesetzt zu werden, aber – von Ausnahmefällen abgesehen – muss die verlangte Leistung genannt werden.

In den folgenden Fällen ist gemäß § 286 Abs. 2 BGB die Mahnungentbehrlich:

  • Der Schuldner verweigert die Leistung/Zahlung ernsthaft und endgültig.

  • Die Leistungszeit/Zahlungszeit ist nach dem Kalender bestimmt (Beispiel: Zahlung am 01.02.2012).

  • Die Leistungszeit/Zahlungszeit ist durch ein vorausgehendes Ereignis berechenbar. Voraussetzung ist, dass es sich um eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien handelt.

    Beispiel:

    2 Wochen nach Zugang der Rechnung.

    Beispiel:

    oder
    Die Rechnung bestimmt als Zahlungsziel die Begleichung innerhalb 14 Tage nach dem Erhalt der Rechnung oder der Warenlieferung. Der Schuldner gerät mit Ablauf der 14 Tage nicht automatisch in Verzug, es handelt sich um eine einseitig vom Gläubiger aufgestellte Erklärung.

Daneben gerät der Schuldner gemäß § 286 Abs. 3 BGBspätestens 30 Tage nach Fälligkeit der Leistung/Zahlung in Verzug, ohne dass eine Mahnung ausgesprochen sein muss.

Hinweis:

Die Kosten der Mahnung selbst sind von dem Schuldner nicht zu übernehmen, es sei denn, der Schuldner befindet sich bereits im Verzug. Inkassounternehmen, die mit dem Ausspruch der Mahnung beauftragt werden, versuchen zumeist, gleichzeitig, die Mahnkosten einzutreiben. Dies ist unzulässig.
Allgemein gilt: Der Schuldner hat als Verzugskosten erst die nach der Mahnung zur Eintreibung der Forderung entstehenden Kosten zu tragen.

4. Verzugszinsen

Sobald sich der Schuldner in Verzug befindet, ist die Geldschuld mit einem Verzugszins in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Handelt es sich bei dem Geschäft um ein beiderseitiges Handelsgeschäft, d.h. sind beide beteiligte Parteien Kaufleute, können gemäß § 353 HGB Zinsen bereits vom Tag der Fälligkeit an gefordert werden.
Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt. Die jeweils aktuelle Höhe ist auf der Internetseite www.basiszinssatz.info/ einsehbar.

5. Mahnbescheid

Geldforderungen gegen einen Schuldner können – ohne dass eine Klage erhoben werden muss – im Mahnverfahren geltend gemacht werden. Insbesondere bei unstreitigen Ansprüchen kann das Mahnverfahren ein schneller und im Vergleich zur Klage kostengünstiger Weg zur Forderungseintreibung sein. Der Mahnbescheid kann von jeder Person ausgefüllt werden, es besteht kein Anwaltszwang. Ein weiterer Vorteil des Mahnbescheids ist, dass mit dessen Zustellung des Mahnbescheids die Verjährung des Anspruchs gehemmt wird.
Zur Antragstellung sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.

Zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat bzw. das zentrale Mahngericht des Gerichtsbezirkes. Den Ablauf eines Mahnverfahrens können Sie dem Fachbeitrag Mahnverfahrenentnehmen:

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